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Matthias Gastel
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Frage von Jochen T. •

Warum bekomme ich meinen Führerschein trotz höchstmöglicher Abstinenzdauer nicht wieder, offenbar reicht es nicht 2 Jahre nüchtern zu beweißen und der Psychologe kann Willkür ausüben?

Nun ich möchte wissen warum es immer noch fehlende Rechtsmittel in der MPU gibt,
ich habe bereits zweimal MPU gemacht und jeweils die Höchstdauer von 1Jahr im Abstinenzprogramm gemacht und der Psaychologe kann völlig legal Willkür ausüben.
Da die Umgekehrte Beweißlast im Verwaltungsrecht verhindert, dass ich gegen den Tüv Süd klagen kann, denn es fehlen gesetzliche Aufzeichnungspflichten für Explorationen, ich forderte dies sogar gem.FEV ein und der Anbieter lehnte mich darauf als Kunde ab.Das ist unrechtstaatlich eine Beschwerde beim Innenministerium Hessen war erfolglos da diese mich zur Beschwerdestelle des Tüv verwieß.
Beleg mit Quellen der Problematik:
https://fragdenstaat.de/anfrage/verbindliche-aufzeichnungspflicht-fur-mpu-anbieter-die-psychologen-gesprache-in-der-fahreignungsbegutachtung/
Ich verstehe nicht warum eine belegte langjährige Besserung nicht zur Wiedererlangung der FE führt, zumal unser Rentensystem Umlage finanziert ist und daher jeder Steuerzahler benötigt wird.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr T.,

Alkohol und andere Drogen sind im Straßenverkehr keine Kavaliersdelikte und werden daher zurecht vom Staat streng geahndet und zunehmend gesellschaftlich geächtet. Denn es geht um nicht weniger als um die Verkehrssicherheit und die Schutz anderer Verkehrsteilnehmenden. An der Verkehrssicherheit ist mir als Verkehrspolitiker besonders gelegen. Die Hürden für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind daher in bestimmten Fällen, insbesondere bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit, aus gutem Grund hoch. Je nach den persönlichen Umständen und der Einschätzung des Individuums durch begutachtende Fachleute kann dies bedeuten, dass nachweislich dauerhaft auf den Konsum von Alkohol/Drogen verzichtet werden muss, wenn der Führerschein zurück gegeben werden soll. Die Einschätzung der Zuverlässigkeit und der tatsächlichen Abstinenz einzuschätzen ist im Einzelfall nicht immer einfach und auch eine Frage des Zeitraums, über den die Nachweise zu erbringen sind. Da es sich um individuell zu beurteilende Situationen handelt, kann ich zu Ihrem Fall nichts Konkretes sagen. Zudem betreffen Ihre Fragen nicht mein besonderes verkehrspolitisches Fachgebiet, sondern teilweise Aspekte von rechtsstaatlichen Prinzipien, die Sie bitte ggf. mit Kolleginnen und Kollegen aus der Rechtspolitik zu klären versuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Gastel 

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