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Matthias Gastel
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Peter M. •

Sehr geehrter Herr Gastel, ist Ihnen bewußt, dass mit der Gesetzesänderung im Steuerrecht alle PV-Anlagenbetreiber mit Inbetriebnahme zwischen 2019 und 2022 betraft werden und was tun Sie dagegen?

Sehr geehrter Herr Gastel,

die jüngste Steuerrechtsreform soll PV-Anlagenbetreibern einiges erleichtern und die Energiewende voranbringen. Betreiber mit Installationsjahr 2019 werden aber benachteiligt.
Ich selbst habe meine PV-Anlage 2019 installieren lassen und bin umsatzsteuerpflichtig. Natürlich ging ich davon aus, dass ich die PV-Anlage über 20 Jahre abschreiben kann.
Mit der Neuregelung wird eine PV-Anlage nun rückwirkend zum 01.01.2022 in der Einkommensteuer nicht mehr betrachtet. Ich kann die Anlage also nicht mehr abschreiben und mir wurde auch die Möglichkeit einer Sonderabschreibung im Jahr 2022 genommen, da die Änderung rückwirkend in Kraft tritt. Umsatzsteuer muss ich aber auf meinen selbst erzeugten und eigens verbrauchten Strom weiter zahlen (!), wodurch eine Schieflage entsteht. Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass die Besteuerung von eigens produzierten und verbrauchten Strom auch noch korrigiert wird. Dann werden wir nicht betraft.

Freundliche Grüße,

Peter M.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Abschreibungen im Bereich Photovoltaik (PV). Als Verkehrspolitiker bin ich bei diesem Thema auf die Expertise meiner Fraktionskolleg*innen angewiesen. Anbei die Rückmeldung meiner Fraktion:

Ich verstehe, dass es für Sie ungünstig ist, dass die Abschreibungen für PV-Anlagen in Ihrem Fall ab 2022 wegfallen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 haben wir umfangreiche Steuerbefreiungen im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht beschlossen, um der Energiewende einen kräftigen Schub zu verleihen. Leider entfällt dadurch auch die Möglichkeit Abschreibungen von Solaranlagen ab diesem Datum vorzunehmen. Das ist aus steuerrechtlichen Gründen unumgänglich, weil Abschreibungen nicht berücksichtigt werden können, wenn die in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen steuerbefreit sind.

Rückwirkende steuerliche Änderungen sind rechtlich zulässig und können hin und wieder zu Ungunsten von Steuerzahler*innen ausfallen. Durch die Streichung der Ertrags- und Umsatzsteuer, die wir mit dem Jahressteuergesetz beschlossen haben, rechnen sich PV-Anlagen jedoch schon früher. So lohnt sich die Investition in eine 8kWp PV-Anlage für 14.000€ bei einem Strompreis von 40ct nach Wegfall der Steuern schon nach 8 statt nach 12 Jahren. Auch für bereits bestehende PV-Betreibende ist die Steuerersparnis also bedeutend - auch durch den Wegfall der Umsatzsteuer auf Ersatzteile von PV-Anlagen.

Neben der Steuerersparnis haben wir auch eine beträchtliche Zeitersparnis durch die Abschaffung der Steuerbürokratie rund um Photovoltaik erreicht. Der wochenlange Hürdenlauf zu Behörden und Ämtern gehört nun der Vergangenheit an. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches zeitnah veröffentlicht werden soll, wird noch übrig gebliebene offene Fragen, insbesondere auch bzgl. des Übergangs bereits bestehender PV-Anlagen, klären.

Gerade der Bürokratieabbau war auch Ziel der Gesetzesänderung, da ein Großteil der begünstigten Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, sodass ein Totalüberschuss aufgrund der geringen Einspeisevergütungen nicht erzielt werden kann. Verluste aus solchen Anlagen waren und sind daher bereits in der Vergangenheit ohnehin steuerlich nicht berücksichtigungsfähig gewesen.

Wir Grüne setzen uns auch weiterhin vehement dafür ein, dass der Betrieb von Photovoltaik noch einfacher und rentabler für Besitzer*innen wird. So arbeiten wir zum Beispiel an der Vereinfachung des Anmeldeprozesses bei Netzbetreibern und im Marktstammdatenregister.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Gastel

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