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Mathias Papendieck
SPD
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Frage von Dagmar H. •

Haben Sie bei der Bearbeitung der Verdi Petition "gleiches Recht für kirchliche Beschäftigte" festgestellt, dass das MVG-EKD die Schwerbehindertenvertretung schlechter als im SGB IX stellt?

Im MVG-EKD wurde bis zum 31.12.23 im §51 MVG Abs.1 auf die §§177-179 des SBG IX Bezug genommen. Am 05.02.24 sollte bei einem Gerichtsverfahren des KGH Hannover ein Urteil zu der Umsetzung des Paragraphen 179 Abs.4 SGB IX für die Freistellungregeliung der SBV in der Kirche geklärt werden. Das Verfahren zog sich vom 02.05.23 bis zum 05.02.2024. Kurz vor dem KGH-Termin wurde das MVG EKD geändert. Eine Änderung bezieht sich auf den §51 im MVG. Der für die Klärung relevante Bezug zum Paragraf §179 Abs. 4 SGB IX war nicht mehr möglich.. Auf diese Misstände und willkürlichen Anderungen der EKD gegenüber Interessenvertretungen wollte die Petition "gleiches Recht für kirchliche Beschäftigte" aufmerksam machen. Wie gehen Sie, Herr Papandieck mit diesem Sachverhalt um?
Bitte nennen Sie nicht meine Initialen bei der Veröffentlichung. Sie Können mich gern als eine Vertretrin der SBV einer Kirchlichen Einrichtung beschreiben. Vielen Dank

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Antwort von
SPD

Beide, die Kirche und die SPD, teilen die Ansicht, dass jeder Mensch frei und gleich an Würde ist. Es besteht eine gemeinsame Verpflichtung, Diskriminierung zu bekämpfen und die Würde der Menschen zu wahren. Ich bewundere die hohen Standards, die in kirchlichen Einrichtungen in Bereichen wie Altersvorsorge, Pflege, Gesundheitswesen und Kinderbetreuung gelten.

Allerdings unterliegen kirchliche Arbeitgeber derzeit speziellen arbeitsrechtlichen Regeln, die es ihnen ermöglichen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen, wenn diese aus der Kirche austreten oder private Entscheidungen treffen, die nicht den Vorstellungen der Kirche entsprechen. Diese Praxis empfinde ich als diskriminierend und sie steht im Widerspruch zu den Rechten der Beschäftigten in säkularen Betrieben.

Im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, gemeinsam mit den Kirchen zu prüfen, inwieweit das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen Arbeitsrecht angeglichen werden kann.

Mein Standpunkt ist klar: Es ist an der Zeit, diese diskriminierenden Praktiken zu beenden und allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleiche Rechte zu gewähren, unabhängig davon, ob sie in einer kirchlichen oder staatlichen Einrichtung arbeiten. Die Abschaffung der Sonderregeln im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie die vollständige Anwendung des staatlichen Mitbestimmungsrechts in kirchlichen Einrichtungen sind wichtige Schritte in diese Richtung. Dazu gehört auch das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und zu streiken, um den eigenen Forderungen Nachdruck zu verleihen. All dies würde zu einer demokratischeren Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und einer gerechteren Arbeitswelt beitragen.

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