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Frage von Peter S. •

Sind öffentliche Petitionen erlaubt, wenn das darin vorgetragene Anliegen es erforderlich macht, dass die Bundesregierung auf EU-Ebene aktiv wird, um Änderungen an einem EU-Rechtsakt zu erreichen?

Die Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen findet sich hier:

https://www.bundestag.de/ausschuesse/a02_Petitionsausschuss/richtline-oep-867812

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

ob eine Petition veröffentlicht werden kann oder nicht, hängt vom konkreten Inhalt der Petition ab. Grundsätzlich können Petitionen entsprechend den Richtlinien für öffentliche Petitionen veröffentlicht werden, wenn die Bitte oder Beschwerde inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und das Anliegen und dessen Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind. Die Behandlung des Anliegens muss in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fallen. Das Anliegen muss sachlich, konkret und verständlich formuliert und durch eine Begründung getragen sein. Wenn somit ein Rechtsakt in die Zuständigkeit der EU-Normgebung fällt, kann die Zuständigkeit des Petitionsausschusses nur berührt sein, wenn und soweit ein Verhalten der Bundesregierung gefordert wird, zu dem je nach Beschlusslage der Deutsche Bundestag die Bundesregierung ersucht.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Stamm-Fibich, MdB

 

 

 

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