Ist es rechtens, zum Ablegen einer Prüfung ohne Prüfungsordnung zu verpflichten und ggf. auch zu verurteilen?
2014 wurde u.a. für Tierschutzvereine, die Hunde aus dem Ausland nach Deutschland bringen, um sie hier in geeignete Zuhause zu vermitteln, eine Prüfung vorgeschrieben (nach § 11 Abs.1 Nr. 5 TSchG ). Für diese Prüfung gab und gibt es keine Prüfungsordnung.
Sehr geehrte Frau F.,
§ 11 des TierSchG besagt, dass, wer Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt. Diese fordert dann den Nachweis der Qualifikationen anhand eines Sachkundenachweises. Den können verschiedene Institutionen oder Vereine anbieten, z.B.: https://www.akademie-tierhaltung.de/sachkunde-%C2%A711-tierschg/. Auch wenn es für die Prüfung laut Ihrer Aussage keine Prüfungsordnung gibt, ändert es nichts daran, dass der Gesetzgeber diese "§ 11-Genehmigung" rechtlich vorschreibt. Es ist im Interesse der Gesellschaft, dass die Zuverlässigkeit dieser Person(en) im Hinblick auf den Tierschutz "abgeklopft" werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Stamm-Fibich
Mitglied des Deutschen Bundestages