Portrait von Martina Krogmann
Antwort von Martina Krogmann
CDU
• 27.03.2007

(...) 38 a) vor, § 51 Einkommensteuergesetz einen Absatz 2c einzufügen. Danach hat der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle die auf die Kapitalertragssteuer anfallende Kirchensteuer „auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten“. Selbstverständlich bleibt es dabei dem Steuerpflichtigen überlassen, diesen Antrag zu stellen. (...)

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CDU
• 07.03.2007

(...) die von Ihnen aufgeworfenen Fragen, die Sie als in diesem Bereich tätiger Unternehmer naturgemäß besonders betreffen, haben wir ja in einem ausführlichen persönlichen Gespräch bereits erörtert. Ich denke daher, dass eine schriftliche Zusammenfassung sicher entbehrlich ist. (...)

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