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Frage von Gerhard R. •

Frage an Martina Krogmann von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

es geht um die Ankoppelung der Kirchensteuer an die Abgeltungssteuer.
Nach dem Referentenentwurf der Bundesregierung werden ab 2011 die Banken durch eine staatliche Datenbank über religiöse Daten von Steuerpflichtigen informiert.

Dieser Eingriff in das Religionsgeheimnis - dazu finden Sie Weiteres unter www.kirchensteuern.de - geht über das Verfahren bei der bisherigen Veranlagung durch die Finanzämter im Hinblick auf den Datenschutz weit hinaus. Eine strenge Prüfung der Notwendigkeit kann nicht stattgefunden haben, da die Finanzämter schon jetzt durch Vorlage einer Bescheinigung der Banken über die Höhe der Kapitalerträge ausreichend informiert werden.

Die Verwaltungsvereinfachung kann nicht sehr groß sein, da bei den Banken ein Mehraufwand entsteht.
Kann eine Verwaltungsvereinfachung den Eingriff in ein Grundrecht rechtfertigen?

Halten Sie eine Einverständniserklärung der Steuerpflichtigen wegen der Weitergabe der religiösen Daten an die Banken für erforderlich?

Werden Sie dem Gesetz zustimmen, wenn darin nicht die Notwendigkeit der Einverständniserklärung enthalten ist?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Reth,

wie Sie richtig bemerken, befindet sich die Unternehmenssteuerreform noch im Stadium eines Referentenentwurfs. Deshalb kann und möchte ich zu Ihren detaillierten Fragen erst konkret Stellung nehmen, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt. Gerne werde ich dann von mir aus wieder auf Sie zukommen.

Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Reth,

nachdem der Gesetzentwurf zur Unternehmenssteuerreform jetzt vorliegt, komme ich - wie versprochen - gerne auf Ihre Frage zurück.

Der Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sieht in Art. 1 Nr. 38 a) vor, § 51 Einkommensteuergesetz einen Absatz 2c einzufügen. Danach hat der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle die auf die Kapitalertragssteuer anfallende Kirchensteuer „auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten“. Selbstverständlich bleibt es dabei dem Steuerpflichtigen überlassen, diesen Antrag zu stellen.

Die Auswirkungen u.a. dieser Regelung werden unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteuern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens bis zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis.

Ich bin mir sicher, dass Sie mir vor diesem Hintergrund darin zustimmen werden, dass der Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes keinen Anlass zu Hysterie, Panik und Polemik bietet.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Krogmann