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Frage von Michael P. •

Frage an Martina Bunge von Michael P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Werte Frau MdB Dr. Bunge,

* wenn ein vollmachtloser BVVG-Vertreter seinem namensgleichen Vetter BVVG-Ländereien zu Spottpreisen nach EALG verkauft - um dieses BVVG-Land (über einen Schweizer Erbvertrag) seinem Sohn zuzuschanzen, dann denke ich als Diplomverwaltungswirt (FH) an sittenwidrige und faktische Insichgeschäfte, die es bei der Bundesgesellschaft BVVG nicht geben dürfte.

I.R. meiner Petition wurde mir die nachstehende Stellungnahme vom Pet.-Ausschuss übersandt:

BMF, Berlin, 24.10.2007

BEZUG: Pet 2-16-08-645-027475
GZ: VIII A 2 - FB 5034/0

Zu der Eingabe des Petenten wird wie folgt Stellung genommen:

Die Niederlassung Schwerin/Rostock der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH hat am 16. Juli 2001 mit Herrn Hartwig von P. einen Kaufvertrag (UR-Nr. 1032/2001 A, Notar Dr. A.) nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG zu dem gesetzlich vorgeschriebenen (§ 3 Abs. 7 AusglLeistG) begünstigten Kaufpreis über 24,24 ha in der Gemarkung Damshagen auf der Grundlage eines Teilbescheides zu einem späteren Ausgleichsleistungsbescheid abgeschlossen. Bei der Beurkundung des von der Niederlassung Schwerin/Rostock der BVVG - vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zentrale der BVVG - erstellten Vertrages wurde diese vollmachtlos von Herrn Christian von P., der mehrmals für die BVVG vollmachtlos tätig war, vertreten. Der Kaufvertrag wurde von der Zentrale der BVVG in Berlin genehmigt. Die Eigentumsüberschreibung erfolgte am 18. Dez. 2003.

(…) Eine BVVG-interne Überprüfung hat ergeben, dass keine Anhaltspunkte für strafbare bzw. regelwidrige Handlungen von BVVG-Mitarbeitern im v.g. Verfahren vorliegen. Das Auftreten von vollmachtlosen Vertretern dient der Aufwandsreduzierung. Herr Christian von P. wurde auch nicht durch den o.g. Kaufvertrag begünstigt. (…)

Dr. H.

Meine Fragen:

1. Entsprechen sittenwidrige BVVG-Vetterngeschäfte etwa rechtsstaatlichen Grundsätzen ?

2. Überprüft die BVVG ihre vollmachtlose Vetternwirtschaft gar selber ?

3. Wo bleibt die GLEICHBEHANDLUNG vor dem Gesetz (EALG) ?

MfG
M. Pf.

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Antwort ausstehend von Martina Bunge
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