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Frage von Michael B. •

Frage an Martina Bunge von Michael B. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Fr. Bunge.

Im Rahmen einer gesetzlichen Schwangerschaftsuntersuchtung wurde Eisenmangel festgestellt. Es wurde ein Rezept erstellt. Aufgrund dieses Befundes wurde die Praxisgebühr von 10,-€ fällig. Das Präperat ist aufgrund der Unbedenklichkeit nicht verschreibungspflichtig. Daher ist das Medikamt voll vom Versichtern zu bezahlen.
Der Anspruch auf das Eisenpräperat ist zur Vorsorge und Vermeidung von Krankheitsentwicklung §33 SZGB V gegeben.

Auf Nachfrage bei der Versicherung wurde mir der Sachverhalt wie geschehen als richtig dargelegt und auch das der Versicherer keine Möglichkeit hat die Leistung zu übernehmen.

Ich bin der Meinung die Leistung (Vorsorge-Medikamt) ist von der Kasse zu zahlen, als auch im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung mit Ergebnis "Befund" die Praxisgebühr nicht berechtigt ist.
Können Sie mir bitte mitteilen, wo ich verbindliche Regeln zur Leistungsübernahme im Rahmen der gesetzlichen Leistungen nachlesen kann?
Und wo ich mich ggfs. über die Regelung beschweren kann?

Vielen Dank

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Buckentin,

vielen Dank für Ihr Schreiben.

Ihre Frage enthält 3 Aspekte:

1. Wird die Praxisgebühr fällig, wenn im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung Eisenmangel festgestellt wird und entsprechend ein Rezept ausgestellt wird?

2. Warum wird das Präparat nicht von der Kasse bezahlt?

3. Wo sind verbindliche Regeln zur Leistungsübernahme nachzulesen?

Zu 1.: Die Praxisgebühr wird nicht fällig, solange es sich um eine Vorsorgeuntersuchung handelt. Sobald jedoch therapeutisch gearbeitet wird, also eine Art Komplikation vorliegt, handelt es sich nicht mehr um eine reine Vorsorgeuntersuchung und die Praxisgebühr wird fällig (§ 28 SGB V). Diese Vorgehensweise ist natürlich absurd, denn die Vorsorgeuntersuchung dient ja gerade dazu Komplikationen für Mutter und Kind festzustellen.

Arztbesuche als Vorsorgeuntersuchung sind in der Schwangerschaft besonders erwünscht und eine Regulierung im Sinne einer Minderung der Arztbesuche sicherlich nicht erstrebenswert. Diese Minderung der Arztbesuche soll aber durch die Praxisgebühr, neben einer zusätzlichen Beteiligung der Patienten an den Kosten des Gesundheitssystems erreicht werden. Daher ist eine "Umwandlung" eines Vorsorgetermins in einen Behandlungstermin unsinnig.

Insgesamt sollten die Praxisgebühren abgeschafft werden, wie meine Fraktion DIE LINKE und ich es fordern. Dann wäre auch diese ungünstige Vorgehensweise beendet.

Zu 2.: Besonders im Rahmen der Gesundheitsreformen wurden zahlreiche Medikamente aus dem Katalog der verschreibungspflichtigen Medikamente entfernt. Diese sind nun selbst zu bezahlen. Dies ist vor allem unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderung geschehen. Der § 34 SGB V regelt, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der Versorgung ausgeschlossen sind, also von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden. Welche Medikament das umfasst, wird im gemeinsamen Bundesausschuss geregelt (s. § 92 SGB V). In Ausnahmefällen können solche Medikamente vom Arzt verschrieben werden. Sie werden dann auch von der Krankenkasse bezahlt. Allerdings sind häufig die Kosten für die Praxisgebühr oder die Zuzahlungskosten höher als die Medikamentenkosten.

Durch den Ausschluss vieler Arzneien von der Bezahlung durch die Krankenkassen findet leider erneut eine unsolidarische Verschiebung der Kosten hin zu den Kranken statt. Arzneien sollten daher bei Verschreibung wieder von den Kassen bezahlt werden.

Zu 3.: Wie schon aus den vorhergehenden Punkten ersichtlich regelt das SGB V die Regeln zur Leistungsübernahme. Die konkrete Ausgestaltung geschieht aber im Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Beschlüsse, Beratungen und Verordnungen können Sie auf der Internetseite des G-BA nachlesen: http://www.g-ba.de/informationen/ .

Hoffentlich helfen Ihnen die Informationen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Bunge