Frage an Martin Pätzold von Morten R. bezüglich Jugend
Sehr geehrter Herr Dr. Pätzold,
seit 2015 müssen AG 8€50 Mindestlohn zahlen. Als Unterhaltspflichtiger Vater 3-er Kinder hat sich für mich dadurch absolut nichts geändert, außer die Höhe meiner Unterhaltszahlungen. Die Bemessungsgrenze von 1000€ ist seit Jahren unverändert. An meiner persönlichen Situation hat sich also nichts verbessert. Das jedoch sollte durch die Einführung des Mindestlohnes errreicht werden. Gibt es seitens der CDU hier Pläne? Oder bleibt alles beim alten?
mfg Morten Röhtz
Sehr geehrter Herr Röhtz,
vielen Dank für Ihre Frage vom 7. März 2016, in dem Sie sich auf die Einführung des Mindestlohns im vergangenen Jahr sowie den Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige beziehen.
Durch die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohnes im Januar 2015 wurde eine angemessene Lohnuntergrenze für abhängig Beschäftigte festgesetzt, die seitdem nicht mehr unterschritten werden darf. Der gesetzliche Mindestlohn stellt somit einen Schutz vor Dumpinglöhnen für Beschäftigte im Niedriglohnsektor dar. Diese Lohnuntergrenze soll eine faire Vergütung für gute Arbeit sicherstellen.
Laut Unterhaltsrecht steht jedem Unterhaltspflichtigen für das Bestreiten des Lebensunterhaltes ein Selbstbehalt zu, der unabhängig von der Höhe der Unterhaltspflicht unangetastet bleibt. Dieser Selbstbehalt setzt sich zusammen aus dem sozialrechtlichen Regelbedarf, einem Freibetrag für Berufstätige sowie einer Pauschale für Versicherungen und Wohnkosten. Die Höhe des Selbstbehaltes wird von den Oberlandesgerichten der Bundesländer festgelegt und wurde zuletzt zum 1. Januar 2015 um 8 Prozent von 1.000 Euro auf 1.080 Euro monatlichen Selbstbehalt für Berufstätige erhöht. Die Höhe des Mindestlohns ist jedoch nicht an die Höhe des Kindesunterhaltes gekoppelt, die sich aus der Unterhaltspflicht ergibt. Es handelt sich um zwei eigenständige Regelungen der deutschen Gesetzgebung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Martin Pätzold