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Martin Lindner
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Frage von Helmut R. •

Frage an Martin Lindner von Helmut R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr.Lindner,

nachdem ich auf die nachfolgende Frage von mehreren angespro- chenen Bundestagsabgeordneten bislang keine bzw.nur unzureichende Antworten erhielt,wende ich mich jetzt an Sie als promovierten Juristen mit meiner Frage, die mich umtreibt: "Auf welcher Rechtsgrundlage ist Berlin ein "Altbundesland"? Nach einer Zuzahlungskontroverse bei einer REHA-Maßnahme vor Jahren hatte man mir erklärt Berlin wäre "Altbundesland".Ich muß- te seinerzeit als ehemaliger Ostberliner "Westzuschlag" bezahlen und würde nicht zum "Einzugs- gebiet Ost" gehören.Die Rechtsgrundlage für den Berliner Status konnte mir bislang niemand be- nennen (Gesetz,Völkerrecht...).Das eizige was mir bislang auf meine sicher doch berechtigte Fra- ge als Argument von Juristen anderer Parteien gebracht wurde:"Die Westberliner Bevölkerung war bei der Wiedervereinigung in der Mehrheit". Das ist für mich keine befriedigende Antwort,da Ostberlin völkerrechtlich zur DDR gehörte,Westberlin aber kein offizieller Bestandteil der Bundes- republik Deutschland war.Können Sie mir sagen auf welcher Rechtsgrundlage Berlin "Altbundes- land" ist?

Für Ihre geschätzte Antwort bedanke ich mich im voraus. Berlin,2.01.13 H.Richter

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Richter,

Berlin gilt bezüglich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen ab dem 01.01.1995 als Altbundesland. Dies regelt § 308 III S. 3 SGB V a.F.:
„Vom 1. Januar 1995 an gelten die Vorschriften dieses Kapitels mit Ausnahme des § 309 Abs. 5, § 310 Abs. 3, § 311 Abs. 2 und 4, § 312 Abs. 7a und 7b Satz 1 sowie des § 313 Abs. 6 im Land Berlin nicht; der in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Teil des Landes Berlin gilt im Rahmen des § 47 Abs. 5 und 6, § 312 Abs. 7a und 7b Satz 1 als zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 gehörig; für die Anwendung des § 61 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 62 Abs. 2 und 2a, § 226 Abs. 2, § 232 Abs. 1, § 234, § 235 Abs. 3 sowie des § 240 Abs. 4 ist § 18 Abs. 1 des Vierten Buches maßgeblich.“

Ab 01.01.2001 entfällt die rechtliche Differenzierung zwischen Altbundesländern und neuen Bundesländern bezüglich der Bestimmungen über die gesetzlichen Krankenkassen.

Mit besten Grüßen

Dr. Martin Lindner