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Frage von Andreas P. •

Frage an Martin Lindner von Andreas P. bezüglich Finanzen

Sind die unten benannten Aussagen im Prinzip so korrekt ??:

Das BM- Finanzen hat einen Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt.
Künftig soll die Erwähnung eines Vereins im Verfassungsschutzbericht (VS-Bericht) automatisch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.Vgl. Artikel 10 Gesetzentwurf vorgesehene Änderung § 51 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung: Es wurde lediglich ein Wort gestrichen: widerlegbar. Bisher wurde „widerlegbar“ davon ausgegangen, dass Vereinigungen, die im VS-bericht erwähnt wurden, nicht gemeinnützig sein konnten. „Widerlegbar“ bedeutete, dass betroffene Vereine dies durch Einspruch / Klage vor dem Finanzgericht anfechten konnten, indem sie den Nachweis erbrachten, trotz Erwähnung im VS-bericht gemeinnützig zu sein. Zudem konnten sie vor dem VG gegen die Nennung im VS-Bericht klagen. Im Gesetzentwurf heißt es: „Körperschaften, ... aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wenden ... den Bestand, die Sicherheit, die Funktionsfähigkeit des Bundes oder eines der Länder beeinträchtigen / beseitigen wollen,...nicht als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden und von Steuervergünstigungen profitieren. ...gilt auch, wenn eine Körperschaft dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Ist deshalb eine Körperschaft im VS-bericht des Bundes oder eines Landes .....aufgeführt, ist ihr die Anerkennung ...zu versagen.“Damit sind Finanzämter und Finanzgerichte in diesen Fällen nicht mehr für die Überprüfung der Gemeinnützigkeit zuständig. Den betroffenen Organisationen ist dadurch ein ganzer Rechtsweg verwehrt.

Was gedenken Sie dazu zu unternehmen? Wie positioniert sich die FDP?

Teil 2 der Fragen folgt ....

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Philipp,

nach der bisherigen Entwurfsfassung des Jahressteuergesetzes 2013 ist es tatsächlich so, dass Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindlich eingestuft werden, nicht mehr von den Steuervergünstigungen wegen ihrer Gemeinnützigkeit profitieren können. Dies gebietet schon der Grundgedanke einer wehrhaften Demokratie; verfassungsfeindliches Verhalten darf nicht auch noch mit Steuergeldern unterstützt werden.

Den Vertretern betroffener Körperschaften steht es natürlich weiterhin offen, sich gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht im gerichtlichen Verfahren zu wehren.

Sind Körperschaften lediglich als Verdachtsfälle im Verfassungsschutzbericht aufgeführt, so wird die Gemeinnützigkeit allein aufgrund dessen nicht versagt; hier findet eine Prüfung nach § 51 III S. 1 AO, § 4 BVerfSchG statt.

Mit besten Grüßen

Dr. Martin Lindner MdB