Frage an Martin Lindner von Leif G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Tag Herr Dr. Lindner,
im Zusammenhang mit den Unvereinbarkeitsbeschlüssen der IG Metall interessiert mich Ihre Auffassung als Jurist bezüglich der Verfassungswidrigkeit der MLPD.
Für literarische Hinweise bzw. Argumentationshilfen wäre ich dankbar.
Freundliche Grüße aus Thüringen
Leif Gentzel
Sehr geehrter Herr Gentzel,
die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien steht allein dem Bundesverfassungsgericht zu, Art. 21 Abs. 2 GG.
Die Rechtmäßigkeit des Unvereinbarkeitsbeschlusses, der in der Satzung der IG Metall enthalten ist, wurde vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 15.10.1990 (AZ: II ZR 255/89) bestätigt:
„Orientierungssatz:
1. Gewerkschaften sind grundsätzlich befugt, zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Mitglied einer mit den Zielen der Gewerkschaft unvereinbaren Gruppierung, insbesondere einer gegnerischen politischen Partei, angehört. Das in GG Art 9 Abs 3 verfassungsrechtlich garantierte Recht des einzelnen, einer Koalition beizutreten, sich in ihr zu betätigen und in ihr zu verbleiben, findet seine Grenzen an dem ebenfalls durch GG Art 9 Abs 3 gewährleisteten Recht des Verbandes, seine innere Ordnung gegen Mitglieder zu verteidigen, die sich im Widerspruch zu ihrer Pflicht, jederzeit für die gewerkschaftlichen Ziele einzutreten, zu politischen Gruppen bekennen und diese aktiv fördern, deren Bestrebungen darauf hinauslaufen, die Gewerkschaft in ihrem durch die historische Entwicklung geprägten, vom Gesetzgeber anerkannten und von der überwältigenden Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder bejahten Erscheinungsbild zu beseitigen oder wesensmäßig umzugestalten. Ein Recht, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein und gleichzeitig eine Organisation mit gegensätzlichem Programm als aktives Mitglied (hier: Vorsitzender des Zentralkomitees der MLPD) zu unterstützen, ist ungeachtet der Bedeutung, welche die Gewerkschaftszugehörigkeit unter den heutigen Verhältnissen für den einzelnen Arbeitnehmer besitzt, auch und gerade unter dem Gesichtspunkt des GG Art 9 Abs 3 nicht anzuerkennen (Festhaltung BGH, 1984-12-10, II ZR 91/84, BGHZ 93, 151).“
Mit besten Grüßen,
Dr. Martin Lindner