Frage an Martin Lindner von Monika S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Dr. Lindner,
wie beurteilen Sie die gängige Praxis bei den Hartz IV-Regelungen, dass Menschen mit teilweise mehr als 20-, 30- oder 40jähriger Arbeitsleistung, Kranke oder Alleinerziehende, identisch abgewickelt werden wie solche, die niemals einer geordneten Tätigkeit nachgegangen sind und gleichzeitig ihr durch ehrliche Arbeit erworbenes und versteuertes Angespartes nahezu komplett aufbrauchen müssen und dazu noch durch den Verlust der Beiträge der letzten relevanten Arbeitsjahre einen bis hin zur Armut reichenden Lebensabend verbringen müssen?
Mit freundlichem Gruss
Monika Strätker
Sehr geehrte Frau Strätker,
vielen Dank Ihre Anfrage betreffs der Abwicklung von Hartz-IV-Bedarfsfällen. Entgegen Ihrer Darstellung ist es keineswegs so, dass im Falle einer Arbeitslosigkeit eine vormalige Beschäftigung nicht berücksichtigt wird. Entsprechend § 127 SGB III ist die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld abhängig von der Dauer eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und dem Lebensalter. Dies entspricht dem Versicherungsprinzip. Die Leistungen, die im Rahmen des Arbeitslosengeldes-II gewährt werden, sind jedoch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sondern Sozialleistungen. Nachdem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld-I erloschen ist, findet dementsprechend eine Gleichbehandlung von Anspruchsberechtigten statt.
Unter der christlich-liberalen Bundesregierung wurde auch das Schonvermögen für private Altersvorsorge von 250€ auf 750€ erhöht. Ihr Einwand, dass nahezu das gesamte Vermögen vor einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII aufgebraucht werden muss, ist somit ebenfalls nicht richtig. Bei weiteren Fragen zum Thema Hartz-IV wenden Sie sich bitte an den arbeitsmarktpolitischen Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Johannes Vogel, MdB.
Mit besten Grüßen,
Dr. Martin Lindner