Marlene Schönberger
Marlene Schönberger
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Ben B. •

Sehr geehrte Frau Schönberger, es kann nicht sein, dass man laut dem aktuellen Gesetzesentwurf mit einem wert von 3,5 ng THC (=0,2‰ ) MPU machen muss, bei Alkohol jedoch erst bei 1,6‰

Ich bitte nicht um die Erlaubnis für Rauschfahrten, jedoch sollten die Strafen im Verhältnis stehen. Ein Wert von 3,5 ng THC könnte durchaus sinnvoll sein für z.B. eine Teilschuld zuweisung bei einem Unfall.. jedoch macht es meiner Meinung nach keinen Sinn für ein solches geringes Vergehen ein MPU machen zu müssen.

Die Angaben zum Vergleich des THC Blutserum Wertes im Vergleich zum Blutalkoholwertes sind entnommen aus dem von der Regierung berufenen Expertenkommission welche ihren Bericht im März 2023 veröffentlicht hat. Langfassung Seite 5. https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2024/018-expertengruppe-thc-grenzwert-im-strassenverkehr.html

Marlene Schönberger
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr B.,  

die Koalitionsfraktionen des Bundestages haben beschlossen, zusammen mit der Teillegalisierung von Cannabis auch die Regelungen für den Straßenverkehr neu zu gestalten. 

Bisher wurden Konsument*innen pauschal über die Regelungen im Straßenverkehr kriminalisiert, und zwar unabhängig davon, ob sie im zeitlichen Zusammenhang mit einer Autofahrt konsumiert hatten und Einschränkungen vorlagen oder nicht. Diese Regelungen waren bereits bisher – völlig unabhängig von der jetzt beschlossenen Legalisierung - nicht zielführend. 

In der politischen Debatte sind sich alle einig: Niemand darf im Rausch Auto fahren und die Verkehrssicherheit darf nicht gefährdet werden. Daran müssen sich die Regelungen für den Straßenverkehr messen. 

Mit der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung im Cannabisgesetz sind wir den ersten Schritt gegangen. Pauschale Ausschlussgründe für die Fahrerlaubnis sind nur mehr eine ärztlich festgestellte Abhängigkeit von Cannabis, sowie der konkrete Missbrauch. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis mit mehreren Tagen Pausen wird der Grenzwert nur für ca. sechs Stunden überschritten, weshalb nur diejenigen sanktioniert werden, die Cannabis in einem zeitlichen Bezug zum Autofahren konsumieren.  

Politisch musste entschieden werden, auf welcher Höhe wir zusätzlich einen sogenannten Gefahrengrenzwert festlegen, der wie bei Alkohol daran bemessen ist, welches Risiko wir als Gesellschaft bereit sind einzugehen. Der bisher gültige Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ist ein Ergebnis der Rechtsprechung und entspricht der niedrigsten im Blut nachweisbaren Menge THC. Der nun festgelegte Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum ist immer noch ein konservativ berechneter Vorsichtswert.  

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe im Bundesverkehrsministerium, zusammengesetzt aus Expert*innen aus Medizin, Recht, Verkehr und Polizei, beziehen sich auf eine „verkehrssicherheitsrelevante Wirkung“, die bei Erreichen des Grenzwerts nicht ausgeschlossen ist. Wissenschaftliche Studien belegen, dass ab 2-4 ng/ml THC von einer Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Jedoch befindet sich dieser Wert deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt. Zusammenfassend sind 3,5 ng THC ein Kompromiss, der die allgemeine Verkehrssicherheit und die Freiheit der Konsument*innen schützt.  

 Mit freundlichen Grüßen

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