Marlene Schönberger
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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
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Frage von Dieter R. •

Gerzwert für die Absolute Fahrunfähigkeit bei Cannabis?

Leider fehlt im Paragraph 13a FeV der Grenzwert für die Absolute Fahrunfähigkeit wie bei Alkohol 1,6prom, was zu willkürlichen entscheidungen der Fahrrerlaubnisbehörden führt.

Also jetzt zu meiner Frage ab welchen Wert ist Cannabis Missbrauch anzunehmen und ab welchen Grenzwert beginnt die Absolute Fahrunfähigkeit?

Mit freundlichen Grüße

Marlene Schönberger
Antwort von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr R., 

vielen Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse an diesem wichtigen Thema!  

Bisher wurden Konsument*innen pauschal über die Regelungen im Straßenverkehr kriminalisiert – unabhängig davon, ob der Konsum im zeitlichen Zusammenhang mit einer Autofahrt stand oder ob Einschränkungen der Fahrtauglichkeit vorlagen. Diese Regelungen waren bereits vor der beschlossenen Legalisierung nicht zielführend.  

In der politischen Debatte herrscht Einigkeit: Niemand darf im Rausch Auto fahren, und die Verkehrssicherheit muss stets gewährleistet sein. An diesem Prinzip orientieren sich auch die Regelungen für den Straßenverkehr.  

Mit der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung im Zuge des Cannabisgesetzes sind wir einen ersten Schritt gegangen. Pauschale Ausschlussgründe für den Führerschein bestehen nun nur noch bei einer ärztlich festgestellten Abhängigkeit von Cannabis oder bei konkretem Missbrauch. Gelegentlicher Konsum mit ausreichenden zeitlichen Pausen bleibt hingegen straffrei, da der THC-Grenzwert nachweislich nur für etwa sechs Stunden überschritten wird. Damit werden nur diejenigen sanktioniert, die Cannabis in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Autofahren konsumieren.  

Politisch musste zudem entschieden werden, ab welchem THC-Wert eine sogenannte "absolute Fahruntauglichkeit" definiert werden kann. Der bisherige Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum, der auf rechtlichen Vorgaben basiert, entsprach der niedrigsten im Blut nachweisbaren Menge THC. Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum ist hingegen ein vorsichtig berechneter Wert, der sich aus den Empfehlungen einer Arbeitsgruppe des Bundesverkehrsministeriums ergibt. Diese Gruppe bestand aus Expert*innen aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei.  

Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Beeinträchtigungen bereits ab 2–4 ng/ml THC auftreten können. Allerdings liegt dieser Wert deutlich unterhalb der Schwelle, bei der ein erhöhtes allgemeines Unfallrisiko beginnt. Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml THC stellt somit einen geeigneten Kompromiss dar, der sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Rechte der Konsument*innen berücksichtigt.  

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten.  

Mit freundlichen Grüßen 
Marlene Schönberger