Frage an Markus Schreiber von Wolf M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Schreiber,
Der Hamburger Senat hat im November 2012 mit Muslimverbänden Verträge geschlossen, um „gegenseitige Rechte und Pflichten“ zu klären. In der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft und in der Einzelbegründung der Verträge wird erläutert, dass die Muslimverbände als „privatrechtliche Religionsgemeinschaften“ (anders als Körperschaften des öffentlichen Rechts) „keine Verpflichtung zur Rechtstreue“ haben. Insoweit fehlt also grundsätzlich die Gewähr für grundgesetzkonformes Verhalten.
Halten Sie es für richtig, dass diese Verträge weder eine Kündigungsklausel, noch einen Kündigungstermin noch Sanktionen gegen Verstöße gegen Abmachungen enthalten?
Sehr geehrter Herr M.,
Ihre Frage beantworte ich gern:
In dem Vertrag mit DITIB, SCHURA und dem Verband der Islamischen Kulturzentren bekennen sich diese erstmals per Vertrag "zu den gemeinsamen Wertegrundlagen der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zur Unantastbarkeit der Menschenwürde, der Geltung der Grundrechte, der Völkerverständigung und der Toleranz gegenüber anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen sowie der freiheitlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassung des Gemeinwesens." Ausdrücklich bekennen Sie sich auch zur "Gleichberechtigung der Geschlechter und zur vollständigen und gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Mädchen am gesellschaftlichen und politischen sowie am schulischen und beruflichen Leben."
Ich halte dieses Bekenntnis für wertvoll und wichtig, unabhängig davon, welchen Rechtsstatus die "privatrechtlichen Religionsgemeinschaften" haben und insofern auch ohne die von Ihnen genannten zusätzlichen Klauseln.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Schreiber