Frage an Markus Rinderspacher von Reinhold W. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Rinderspacher,
in Deutschland ist der innere Friede akut sehr gefährdet bei Demos der PEGIDA und Gegendemos (Antifa usw.) durch das Werfen von Steinen, Flaschen usw., die Polizei steht als Prügelknabe dazwischen, es gibt bereits viele Verletzte.
Es läuft in der BRD womöglich bald auf Strassenschlachten hinaus wie 1933!
Das darf nicht sein!
Können Sie helfen Verordnungen zu erwirken, dass die Demo-Genehmigungsbehörden
Demonstrationen und Gegendemonstrationen zeitlich (mindestens 1 Tag) trennen?!!
Also z.B. wer zuerst eine Demo für einen Tag anmeldet bekommt die Genehmigung für diesen Tag, wer dann eine Gegendemo anmeldet, bekommt den nächsten Tag!
Längerfristig sollte dazu auch ein Gesetz beschlossen werden.
Können Sie sich im Landtag dafür für Bayern einsetzen, womöglich auch dafür, dass die Landesregierung sich für eine solche bundesweite Regelung einsetzt?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhold Walter
Sehr geehrter Herr Walter,
die Versammlungs- bzw. Demonstrationsfreiheit wird unter anderem durch Artikel 8 Grundgesetz, Artikel 12 der Europäischen Grundrechtecharta und Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet.
Mit dem "Brokdorf-Beschluss" des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 wurde der Stellenwert der Demonstrationsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft höchstrichterlich festgestellt.
Laut Verfassungsgericht gehört das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu den "unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten."
Die Behörden sind demnach verpflichtet, bei der Anwendung des Versammlungsgesetzes grundsätzlich "versammlungsfreundlich" zu verfahren. Insbesondere sind das Verbot oder die Auflösung von Versammlungen bzw. Demonstrationen nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter konsequenter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.
Eine grundsätzliche zeitliche Trennung von Demonstrationen und Gegendemonstrationen von mindestens einem Tag, wie Sie es vorschlagen, widerspricht diesem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gemäß §5 Versammlungsgesetz http://de.wikipedia.org/wiki/Versammlungsgesetz_%28Deutschland%29 kann eine Versammlung nur im konkreten Einzelfall verboten werden, eine allgemeine Einschränkung z.B. mittels Bundes- oder Landesgesetz ist unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Rinderspacher