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Marion Gentges
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Frage von Markus S. •

Guten Tag Frau Justizministerin Gentes. Kann man noch von Rechtsstaatlichkeit sprechen, wenn man einen Großteil der gesunden Bevölkerung aus dem öffentlichen Leben ausschließt?

Wie kann man noch von einer Rechtsstaatlichkeit sprechen, wenn man per Verordnung einen großen Teil der gesunden Bevölkerung im Land aus dem öffentlichen Leben ausschließt und dazu noch starke Restriktionen auferlegt, nur weil diese sich nicht gegen Covid-19 haben impfen lassen?

Das Argument, dass es sich ja nur um "temporäre" EInschränkungen handelt lasse ich nicht gelten!.

Hier wird mit zweierlei Maß gemessen, und das Grundgesetz ist in seiner Formulierung eindeutig und klar! Infektionsschutzgesetz hin oder her, niemand, darf wegen irgentetwas bevorzugt oder benachteiligt werden! Zum Art. 3, III GG füge ich noch "...wegen seines Impfststus,.." hinzu.

Das ist eine sehr große Ungerechtigkeit, die Sie leider mittragen. Ich wünsche mir, dass Sie das GG verteidigen, und nach Lösungen suchen, die alle Menschen unseres Landes gleich behandeln! Der Impfstatus, darf dabei keine Rolle spielen.

Gruß

Bürger Markus aus BW

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Die aktuelle Pandemielage mit derzeit 630 COVID-19-Patientinnen und -Patienten, die auf den Intensivstationen der Krankenhäuser in Baden-Württemberg behandelt werden (Stand: 1. Dezember 2021), droht unsere Krankenhäuser und Intensivstationen zu überlasten. Unter diesen COVID-19-Patientinnen und -Patienten befinden sich überwiegend nicht immunisierte Personen. Diese Lage in den Krankenhäusern hat nicht nur zur Folge, dass geplante, aber dennoch medizinisch indizierte Operationen von anderen Patientinnen und Patienten verschoben werden müssen und nur noch Notfälle behandelt werden können. Vielmehr ist es auch schon dazu gekommen, dass Verlegungen in benachbarte Bundesländer bzw. ins europäische Ausland zu veranlassen waren.

Dies und die derzeitige landesweite Sieben-Tage-Inzidenz von 519,4 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, wodurch sich die Lage in den Krankenhäusern weiter verschärfen kann, erfordern ein entschiedenes Handeln der Landesregierung. Dazu zählt unter anderem, dass der Besuch bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen nur für immunisierte Personen – zum Teil erst nach einem vorherigen negativen Antigen- oder PCR-Test (2G Plus) – zulässig ist. Denn diesen Personen droht nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen im deutlich unwahrscheinlicheren Fall einer Infektion mit dem Coronavirus weit überwiegend kein schwerer Verlauf der Krankheit COVID-19. Wie erwähnt ist die überwiegende Zahl der auf den Intensivstationen behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten nicht immunisiert. Insofern droht nicht immunisierten Personen, darunter auch solchen, die sich nicht dagegen impfen lassen können, eine besondere Gefahr. Der Staat ist verpflichtet, seiner Schutzpflicht für Leib und Leben nach Artikel 2 Absatz 2 GG nachzukommen und dabei einer Überlastung der Krankenhäuser entgegenzuwirken.

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