Frage an Marieluise Beck von Pete O. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Beck ,
Zu dem von Ihnen erwähnten Artikel 20 des Grundgesetzes: Im Grundgesetz ist das Demokratieprinzip verankert.
ganz genau - und zwar, das "alle" - also eben alle, und nicht nur bestimmte - "Macht", also Bestimmung, vom Volke - also nicht von der Regierung, sondern eben vom Volke - ausgehen !
Oder was sonst bedeutet für Sie der Satz -"Alle Macht geht vom Volke aus." ?
Wie das Volk dieses Recht ausübt, regelt das Grundgesetz aber auch: nämlich durch Wahlen und Abstimmungen.
Ja, absolut - doch besagt das doch nicht, das auf Bundesebene keine Volksabstimmungen für zum Beispiel Einkommensteuerrecht herschen dürfen.....?
Abstimmungen sind aber nur für Artikel 29 (Länderneugliederung) und für den von Ihnen erwähnte Artikel 146 (Neue Verfassung) vorgesehen.
Bitte....? Also auch nicht bei BT-, LT-, oder Kommunlwahlen - wird doch auch vom Volk abgestimmt !
Wenn wir darüber hinaus Volksbegehren und Volksentscheide durchführen wollen, müssen wir das Grundgesetz erweitern.
Nein, das müssen wir gar nicht - da spricht das GG im 20 doch ne recht eindeutige Sprache ! Wenn auch vielfach schlecht und verwirrend - doch u.a. gerade da doch recht klar und eindeutig.
Hierfür benötigen wir wie bereits erwähnt eine 2/3-Mehrheit im Bundestag.
Nein, das brauchen sie überhaupt nicht - es müssten nun mal auch Volksbefragungen durchgeführt werden ! Kann man auf ihrer Seite von den Grünen auch Abstimmungen machen ?
Wir werden auch in den nächsten Wahlperioden entsprechende Gesetzentwürfe einbringen und weiter uns für Bürgerbeteiligung auf Bundesebene einsetzen.
So wie Fischer damals den Eure ohne jedewegliche Befragung getätigt, und dies gar noch befürwortet hat, das das auch richtig gewesen sei ....?
Mit freundlichen Grüßen
Pete Ording
Sehr geehrter Herr Ording,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ich denke, wir sind uns einig, dass im Grundgesetz das Demokratieprinzip verankert ist. In der Umsetzung dieses Demokratieprinzips gibt es in den demokratischen Staaten Unterschiede. Nicht ohne Grund hat sich jedoch das Prinzip der parlamentarischen Volksvertretung durchgesetzt, das über regelmäßig stattfindende Wahlen die Zusammensetzung eines Ein- oder Mehrkammernparlament bestimmt, um die Interessen der Staatsbürgerinnen und -bürger zu wahren. Der tatsächliche Einfluss dieser Parlamente auf die politischen Prozesse der einzelnen Länder variiert. In Deutschland ist das Parlament im vergleich zu anderen demokratischen Staaten gegenüber der Regierung mit sehr weitgehenden Vollmachten ausgestattet. Die Umsetzung der Macht des Volkes mit Hilfe eines Parlaments ist sicher in den meisten Fällen sinnvoll, da über die Parteien Meinungsbildungsprozesse zu den einzelnen politischen Themen entstehen können, die dann im Parlament von Fachpolitikern mit großer Fachkenntnis umgesetzt werden können.
Allerdings sind - wie Sie - auch wir der Meinung, dass zu wichtigen Fragen direkte Volksabstimmungen auch auf Bundesebene möglich sein sollten. Was die wichtigen Themen für solche Volksabstimmungen sind, sollten die Bürgerinnen und Bürger wiederum selbst bestimmen.
Wie der Wortlaut des Grundgesetzes hierzu zu verstehen ist, ist letztendlich eine Auslegungsfrage, bei der das Bundesverfassungsgericht das abschließende Entscheidungsrecht besitzt. Nach allgemeiner Auslegungspraxis, der auch wir uns verpflichtet fühlen, ist der Wortlaut des Grundgesetzes derart zu verstehen, dass direkte Volksabstimmungen auf Bundesebene nur für Artikel 29 (Länderneugliederung) und Artikel 146 (Neue Verfassung) im Grundgesetzt vorgesehen ist.
Eben darum setzen wir uns für eine Änderung des Grundgesetzes seit Jahren ein und dokumentieren dies mit entsprechenden Gesetzentwürfen, die wegen der nötigen 2/3-Mehrheit leider immer wieder am Widerstand der CDU/CSU-Fraktion scheitern.
Mit freundlichen Grüßen
Marieluise Beck