
(...) Artikel 6 des Grundgesetzes, der den besonderen Schutz von Ehe und Familie formuliert, beinhaltet ein klares Abstandsgebot der Familie gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens, die nicht der Kindererziehung dienen. Dieser graduelle Unterschied soll meiner Meinung nach auch bestehen bleiben. (...)