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Marie-Luise Dött
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Frage von Andreas L. •

Frage an Marie-Luise Dött von Andreas L. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Dött,

meine Anfrage betrifft die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu heterosexuellen Eheleuten.

Homosexuelle Partner, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, haben zivilrechtlich absolut die gleichen Pflichten wie Eheleute, was gegenseitigen Unterhalt angeht. Im Erbrecht sind Lebenspartner jedoch massiv benachteiligt.

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden bei der Erbschaftsteuer wie Fremde behandelt. Sie fallen in die Steuerklasse III und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz. Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000 € wie der für Ehegatten, sondern nur auf 5.200 €! Sie erhalten auch keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000 € zusteht. Im Todesfall wird so gemeinsam geschaffenes und erarbeitetes Vermögen durch die Steuer zerschlagen.

Diese Benachteiligung wird sich durch die geplante Erbschaftsteuerreform weiter verschlechtern, wenn Lebenspartner im Erbschaftsteuerrecht weiter wie Fremde behandelt werden. Die Benachteiligungen werden dazu führen, dass viele hinterbliebene Lebenspartner ihr Eigenheim werden verkaufen müssen, wenn nicht auch bei ihnen die Freibeträge erhöht werden, wie dies für Ehegatten vorgesehen ist.

Ich frage sie deshalb, wie sie zu dieser Problematik stehen und möchte sie bitten, sich für die Beendigung dieser Diskriminierung im Deutschen Bundestag einzusetzen.

Freundliche Grüße,
A. Landgraf

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Landgraf,

Ihrer Frage bezieht sich, ähnlich wie ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion, darauf, dass bei der Erbschaftsteuer für Lebenspartner die gleichen Regelungen hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiung, der Steuerklassen, der persönlichen Freibeträge, des besonderen Versorgungsfreibetrages und der vermögensrechtlichen Auswirkungen gelten wie bei Ehegatten.

Das Ziel der Union ist, die Familie als wichtigste Form des Zusammenlebens zu stärken. Die Ehe ist eine besondere Institution und darf den Lebenspartnerschaften nicht komplett gleichgesetzt werden. Dies gilt auch und ganz besonders zum Wohle der Kinder. Den vom Lebenspartnerschaftsgesetz vorgezeichneten Weg der weiteren Anpassung setzt die Große Koalition nicht weiter fort. Auch künftig soll es eine klare Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft geben.

Die Privilegierung der Ehe gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgt aus den Vorgaben unseres Grundgesetzes, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen (Art. 6 Abs. 1 GG). Der sachliche Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die "auf Dauer angelegte, in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossene, grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau." Das deutsche Steuerrecht sieht deshalb keine besondere Begünstigung der Lebenspartnerschaft vor. Daher ist auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht privilegiert. Die Ehe ist eine besondere Institution und darf den Lebenspartnerschaften nicht komplett gleichgesetzt werden.

Bereits im Jahr 2004 wurden Änderungen und Angleichungen im Erb-, Steuer- und Beamtenrecht gesetzlich verankert.

So trat die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes der rot-grünen Regierungskoalition am 1. Januar 2005 in Kraft und baut die rechtliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartner mit Ehegatten weiter aus.

Die Neuregelungen im Einzelnen:

• Lebenspartner – wie Ehegatten – können ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
• Im Unterhaltsrecht erfolgt nach einer Trennung weitgehende Gleichbehandlung. Zudem wird das Verlöbnis auch für homosexuelle Partner eingeführt.
• Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können. Damit wird die so genannte Stiefkindadoption ermöglicht. Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind hat, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Die Rechte des anderen leiblichen Elternteils werden nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes entspricht.
• Mit dem Gesetz werden zudem die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.

Den vom Lebenspartnerschaftsgesetz vorgezeichneten Weg der weiteren Anpassung setzt die Große Koalition aber nicht weiter fort. Es muss auch künftig eine klare Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft geben.

Die Anti-Diskriminierungs-Richtlinien der EU werden nun eins zu eins in das deutsche Recht umgesetzt und nicht noch erweitert, wie die ehemalige Rot/Grüne Regierung geplant hatte.

Marie-Luise Dött, MdB