Mariana Harder-Kühnel
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AfD
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Frage von Melanie R. •

Wollen Sie zu einem Scheidungsrecht vor 1977 zurück?

Sehr geehrte Frau Harder-Kühnel,
auf der Internetseite Ihrer Partei habe ich gelesen: "Die Reform des Familienrechts von 1977 führte dazu, dass selbst Straftaten und schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Ehepartner bei der Bemessung finanzieller Ansprüche nach Trennung und Scheidung oft ohne Auswirkung bleiben. Eine derartige Rechtsprechung ist nicht geeignet, die Partner zu ehelicher Solidarität anzuhalten und beeinträchtigt die Stabilität bestehender Ehen. Ohne das Schuldprinzip wiedereinzuführen, muss aber schwerwiegendes Fehlverhalten gegen die eheliche Solidarität bei den Scheidungsfolgen wieder verbindlich berücksichtigt werden."

AFD Wahlprogramm 2021 S. 113

https://www.afd.de/wahlprogramm/

Macht es dies Ehepartnern (zumeist ja Frauen, weil sie mit Kindern in die Teilzeitfalle geraten) nicht sehr viel schwerer sich scheiden zu lassen? Will die AFD wieder in eine Zeit zurück, wo Ehen nur halten, weil einem nichts anderes übrig bleibt, denn wer entscheidet denn, wann ein "schwerwiegendes Fehlverhalten" vorliegt?

Mariana Harder-Kühnel
Antwort von
AfD

Sehr geehrte Frau R.,

Kern der Reform des Ehe- und Familienrechts im Jahr 1977 war es insbesondere, die Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten im Falle einer Scheidung hervorzuheben. Dies wird von der AfD ohne Wenn und Aber befürwortet.

Die von Ihnen zitierte Passage aus unserem Wahlprogramm ist dahingehend zu verstehen, dass “schwerwiegendes Fehlverhalten” unserer Ansicht nach vor allem in einer eklataten Verletzung der ehelichen Pflichten bestehen kann.

Die Rechtspflichten von Ehegatten ergeben sich aus § 1353 Abs. 1 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Demnach sind die Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung.

Hieraus hat die Rechtsprechung die folgenden Pflichten hergeleitet:

die häusliche Gemeinschaft, die Familienplanung und Geschlechtsgemeinschaft (eheliche Treue), Beistand und Fürsorge, einvernehmliche Regelung gemeinsamer Angelegenheiten, Rücksichtnahme und Achtung des persönlichen Freiraums, Verständigungsbereitschaft, gegenseitiger Unterhalt und Mitarbeit.

Wenn ein Ehegatte diese Pflichten nicht verletzt, so soll dieser auch nicht befürchten müssen, im Falle einer Scheidung beispielsweise Ansprüche auf nachehelichen (Ehegatten-)Unterhalt oder Zugewinnausgleich gegen den anderen Ehegatten zu verlieren.

Umgekehrt bedeutet dies: Verletzt ein Ehegatte vorsätzlich seine ehelichen Pflichten und veranlasst er dadurch die Scheidung, so kann es gegenüber dem ggf. wirtschaftlich stärkeren anderen Ehegatten im Einzelfall unangemessen sein, den pflichtwidrig handelnden Ehegatten für sein “Fehlverhalten” mit (Ehegatten-)Unterhalts- und Zugewinnausgleichszahlungen zu “belohnen”.

Beim Betreuungsunterhalt, also nachehelichen Unterhaltsansprüchen aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder, wird dies mit Blick auf das Kindeswohl im Einzelfall anders zu bewerten sein, sofern der betreuende Elternteil gerade aufgrund der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder nicht in der Lage ist, für seinen vollständigen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Mit freundlichen Grüßen

Mariana Harder-Kühnel

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