Frage an Mariana Harder-Kühnel von Klaus D. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Harder-Kühnel,
in Ihrer Funktion als Abgeordnete des Wahlkreises Wetterau II bitte ich um Ihre Information. Mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes wird mit dem neuen Paragraphen 28a eine Möglichkeit geschaffen viele durch das Grundgesetz garantierte Freiheitsrechte ohne weitere Mitwirkung durch die Parlamente einzuschränken. Bedenken zu diesem Gesetzentwurf äußerten auch verschiedene Rechtsexperten. So kritisiert die Juristin Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Der neue Paragraf 28a genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren.
Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie diese Bedenken beurteilen und wie und mit welcher Begründung Sie dem Gesetzentwurf zustimmen oder diesen ablehnen werden.
Vielen Dank im Voraus.
Dr. Klaus Zöltzer
Sehr geehrter Herr Dr. Zöltzer,
das Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) ist die größte Grundrechtseinschränkung in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.
Die AfD-Bundestagsfraktion hat am 18. November 2020 geschlossen gegen diese dritte Fassung des Bevölkerungsschutzgesetzes gestimmt und somit auch ich als Abgeordnete und Mitglied dieser Fraktion.
Das Gesetz fügte über die Einführung des § 28 a Abs. 1 IfSG neue Bestimmungen über die Möglichkeit der Anordnung von Reiseverboten, Ausgangsbeschränkungen, Beherbergungsverboten, Kontakt – und Versammlungsbeschränkungen, Abstandsgebote im öffentlichen Raum, Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und weitere schwere Grundrechtseinschränkungen in das Infektionsschutzgesetz ein. Zur Vornahme dieser Maßnahmen sollte die Bundesregierung ermächtigt werden für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Dies wurde dem Parlamentsvorbehalt nicht ausreichend gerecht, denn solche massiven Grundrechtseingriffe bedürfen einer jeweils konkreten parlamentarischen Zustimmung und müssen dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Die Maßnahmen wurden aber nicht definiert und blieben somit völlig unkonkret und weitestgehend unklar. Das Gesetz ließ die notwendige Klarheit und Bestimmtheit vermissen.
Auch der nötige Schutz der Risikogruppen wäre eine viel geeignetere und verhältnismäßigere Maßnahme gewesen, der jedoch in ausreichender Form versäumt wurde.
Darüber hinaus wird der effektive Rechtsschutz nicht hinreichend gewährleistet und das Rechtsstaatsprinzip bezüglich der Gewaltenteilung missachtet. Bürger konnten nicht vor den Verwaltungsgerichten klagen, sondern mussten stets das Bundesverfassungsgericht anrufen, da das Gesetz nicht durch die Länder, Landkreise und Städte vollzogen werden muss.
Unser Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht, um so das im November 2020 vom Bundestag verabschiedete dritte Bevölkerungsschutzgesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, wurde am 29. Januar 2021 in namentlicher Abstimmung von einer Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages gegen die Stimmen der AfD abgelehnt.
Durch die Ablehnung des dritten Bevölkerungsschutzgesetzes im November 2021 galt es für die AfD-Bundestagsfraktion, das Grundgesetz und das Prinzip der Gewaltenteilung zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Mariana Harder-Kühnel, MdB