Maria Klein-Schmeink
Maria Klein-Schmeink
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Udo R. •

Halten Sie es für richtig, dass die Beschneidung von Jungen auch aus nicht-medizinischen Gründen erlaubt wurde?

Aktuell dürfen Eltern ihre männlichen Kinder auch aus nicht-medizinischen Gründen beschneiden lassen, es sei denn das Kindeswohl wird gefährdet. In den ersten 6 Monaten nach der Geburt, muss die Beschneidung nicht von einem Arzt durchgeführt werden, eine von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen mit vergleichbarer Befähigung und besonderer Ausbildung genügt.
(siehe auch Bürgerliches Gesetzbuch § 1631d https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631d.html )

Befürworter dieser Regelung argumentieren mit dem Sorgerecht der Eltern und der Religionsfreiheit der Eltern und des Kindes.
Kritiker argumentieren mit dem Recht des Kindes auf Selbstbestimmung und auf körperliche Unversehrtheit.
Wie stehen sie zu diesem Thema? Sie hatten damals, am 12. Dezember 2012 gegen den Gesetzesentwurf gestimmt. Sehen Sie die Sache immer noch so oder haben Sie ihre Meinung geändert?

Maria Klein-Schmeink
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr R.,

bei der Beschneidung von Jungen geht es um eine sensible Abwägung von Grundrechten. Wir sehen uns gleichermaßen als Anwälte der Kinderrechte wie auch als Anwälte der Religionsfreiheit in der vielfältigen Gesellschaft.

Trotzdem sollte das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit, das Kindeswohl und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes im Fokus der Debatte stehen.

Weiterhin braucht es einen Ausgleich zwischen kinderrechtlichen  und  religionsrechtlichen Aspekten. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes sollte nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung erfolgen, da es sich bei der Beschneidung um einen schmerzvollen und mit Risiken behafteten chirurgischen Eingriff handelt, der zu einer irreversiblen Entfernung eines sensiblen, erogenen und funktional wichtigen Körperteils führt.  Voraussetzung für die Zustimmung durch den Jungen sollte die Vollendung des 14. Lebensjahres und seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit sein.

Die Beschneidung sollte darüber hinaus nach den Regeln der ärztlichen Kunst von einer Ärztin oder einem Arzt mit der Befähigung zum Facharzt für Kinderchirurgie/Urologie erfolgen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

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Maria Klein-Schmeink
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Bündnis 90/Die Grünen