Darf eine Impfung, die nur den Impfling m/w schützt, über eine gesetzliche Impfpflicht mit Bußgeld das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die unversellen Freiheitsrechte aller einschränken?
Artikel 2 (2) Grundgesetz garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit und die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit jedes Menschen in unserer Demokratie.
Die Möglichkeit, in diese Grundrechte des Menschen aufgrund eines Gesetzes einzugreifen, ist im Grundgesetz vorgesehen, jedoch zeigen allein die Daten aus Deutschland zum großen Thema COVID19, dass die individuelle Impfung nur den Geimpften m/w vor einem schweren Verlauf einer möglichen Infektion schützt.
Die Weitergabe/Übertragung des auslösenden Virus durch den Geimpften m/w wird durch die Impfung nicht ausgeschlossen/verhindert.
Eine mögliche Überlastung des Gesundheitssystems in Deutschland, allein durch die Erkrankung, ist nach aktueller Datenlage ebenfalls nicht gegeben.
Das Gesundheitssystem in seiner aktuellen Ausformung ist politisch bestimmt.
Mögliche Schwachstellen können nur durch politische Entscheidungen behoben werden, nicht durch eine Impfung.
Sehr geehrter Herr B.,
Vielen Dank für Ihre Anfrage. In 2021 habe ich mich für eine einrichtungsbezogene Impfpflicht ausgesprochen. Diese wurde im Dezember 2021 mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ und galt für besonders vulnerable Einrichtungen des Gesundheitswesens. Zu Zeiten von hohen Infektionszahlen, einer Vielzahl von Maßnahmen und noch vielen ungeklärten Fragen war dies in meinen Augen eine angemessene Maßnahme. Nicht nur zum Schutz der Patient*innen, sondern auch zur Absicherung der Pflegenden und ihrer Angehörigen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zum 31.12.2022 ausgelaufen.
Heute in 2023 können wir diesbezüglich Resümees ziehen. So hat das Bundesgesundheitsministerium die Entwicklung der Impfquoten anhand der Teil-Impfpflicht als positiv bewertet. Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Abwägung des Gesetzgebers, „dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung“ zu geben, nicht zu beanstanden gewesen sei. Ich halte es aber auch für positiv, dass die Pflicht dann ausgelaufen und nicht verlängert wurde. Die Situation hat sich verändert und die Maßnahmen mussten neu ausgerichtet werden. Mittlerweile ist der überwiegende Teil der Patient*innen sowie Heimbewohner*innen durch die Impfung oder durch Infektion immunisiert. Ich möchte mich auch in Zukunft dafür einsetzen, dass wir gesundheitlich nicht nur für uns selbst, sondern auch für unsere Mitmenschen einstehen. Dabei muss aber das jeweils angemessene Mittel angewandt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Klein-Schmeink