Frage an Maria Klein-Schmeink von Ruth B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Frau Klein-Schmeink,
derzeit gibt es eine Gesetzesvorlage des Gesundheitsministeriums ("TSVG"), die vorsieht den Wahltarif für komplementärmedizinische Arzneimittel zu streichen.
In wessen Interesse liegt die Streichung dieses Wahltarifs? Liegt sie im Patienteninteresse? Im Interesse der gesetzlichen Krankenkassen? Bei anderen?
Es scheint mir vollkommen irrational, Methoden, die mit gutem Erfolg angewendet werden und den Patienten dienlich sind, aus dem Repertoire zu streichen.
Aus eigener Erfahrung möchte ich etwas salopp sagen: Schulmedizin ist prima. Wenn sie mit Ihrem Latein am Ende ist, ist es für Betroffene ein Segen, wenn noch weitere Wege offen stehen und auch von einer ges. KV übernommen werden.
Eine im Bundestag eingereichte Petition (Nr. 90088 vom 11.1.2019) zur Rettung des Wahltarifs zur Erstattung der Arzneimittel der Anthroposophie, der Homöopathie und der Phytotherapie wird zurückgehalten. Weit höhere Petitions-IDs wurden bereits veröffentlicht. Diese Verzögerung ist absolut indiskutabel.
Bitte setzen Sie sich im Sinne der Demokratie dafür ein, dass die Petition veröffentlicht wird.
Bitte setzen Sie sich im Sinne einer pluralistischen Medizin dafür ein, dass der Wahltarif erhalten bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
R. B.
Sehr geehrte Frau B.,
laut Begründung zum Gesetzentwurf verdeutlicht „[d]ie geringe Nachfrage [nach diesem Wahltarif], dass kein ausreichender Bedarf für das Angebot derartiger Wahltarife besteh[e]. Der mit dem Angebot von Wahltarifen einhergehende Bürokratieaufwand, insbesondere für die Erstellung der notwendigen versicherungsmathematischen Gutachten, [ließe] sich mit der geringen Nachfrage nicht rechtfertigen. Krankenkassen können die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln weiterhin als Satzungsleistungen nach § 11 Absatz 6 anbieten. Versicherte, die auch an einer Versorgung mit Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen interessiert sind, können eine Krankenkasse wählen, deren Satzung entsprechende Regelungen enthält.“
Sie haben also die Möglichkeit, eine Krankenkasse zu wählen, die die Erstattung komplementärmedizinische Arzneimittel als Satzungsleistung anbietet.
Zu der von Ihnen konkret benannten Petition können wir aus Datenschutzgründen keine Auskunft zu geben, gerne erläutere ich Ihnen jedoch das allgemeine Verfahren:
Das Petitionsrecht gehört zu den verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 17 garantiert damit jedem das Recht, eine Petition einzureichen – unabhängig davon, ob er oder sie volljährig ist, Ausländer ist oder im Ausland lebt. Voraussetzung ist nur, dass die Petition schriftlich oder online mithilfe des Onlineformulars und mit Angabe der Adresse eingereicht wird.
Wird eine Petition mit dem Wunsch eingereicht, sie auf der Internetplattform des Ausschusses zu veröffentlichen, wird gemäß der "Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen" zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gegeben sind. Diese Prüfung kann abhängig von der Komplexität unterschiedlich lang dauern. Deshalb kann es sein, dass Petitionen mit höherer ID-Nummer bereits veröffentlicht sind.
Über die Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung wird die oder der Petent*in informiert; bei positivem Entscheid wird die Petition dann veröffentlicht.
Eine Petition wird aber auf jeden Fall im regulären Petitionsverfahren bearbeitet/geprüft - das ist unabhängig davon, ob sie zuvor veröffentlicht wird bzw. war.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Klein-Schmeink
i.A. Sabine Peter
(Büro MdB Maria Klein-Schmeink)