Frage an Maria Klein-Schmeink von Frank H. bezüglich Finanzen
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage, nur hatte ich das nicht gefragt! Ich versuche die Frage noch weiter zu spezifizieren, wenn ein Partner in einer Religionsgemeinschaft ist und der andere nicht (nicht in einer anderen, sondern in keiner) wird ein "besonderes Kirchgeld" erhoben, das höher ist als nur die Kirchensteuer, die der Partner (der in einer Religionsgemeinschaft ist) zahlen müsste. Finden Sie es richtig, dass auf diesem Wege auch der Partner, der in keiner Religionsgemeinschaft ist, zahlen muss?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für die Konkretisierung Ihrer Frage.
Das Besondere Kirchgeld wird auf Basis der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer von denjenigen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich zur Erlangung des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehepartner veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehepartner verfügen, der als allein- oder besserverdienender Ehepartner indes keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgesellschaft angehört.
Da das Eingehen einer Ehe die Pflicht zum gegenseitigen finanziellen Beistand einschließt, fällt darunter auch die Kirchensteuer bzw. das "Besondere Kirchgeld" als Sonderform der Kirchensteuer. Nur die Kirchensteuer aus der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft auszuschließen, wäre eine verfassungswidrige Diskriminierung von Religion. Die Höhe des "Besonderen Kirchgeldes" legen die Kirchen selbst fest. Es orientiert sich am Lebensführungsaufwand, was das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß befunden hat; bei entsprechendem gemeinsamen Einkommen der Ehepartner kann es relativ hoch sein. Wir streben gegenwärtig keine Änderung dieses Zustandes an.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Klein-Schmeink
i.A. Sabine Peter
(Büro MdB Maria Klein-Schmeink)