Zitat SGB XI, Abs. 2, letzter Satz: Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern. Sind Sie mit mir der Meinung, dass dieser Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern aufzuheben ist?
Sehr geehrter Herr Otto,
sind Sie mit mir der Meinung, dass dieser Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern aufzuheben ist, angesichts bspw. der Vorfälle im Pflegeheim Domizil - nur ein! Beispiel - und anderen Einriichtungen, deren oberstes Ziel eine gute Rendite ist?
Mit freudlichem Gruß
Winfried L.
Sehr geehrter Herr L.,
Die Linke stehte für "Eine Ausrichtung der Gesundheitsversorgung und der Pflege an den Bedürfnissen der Patient*innen und
Beschäftigten anstatt an Wettbewerb, Kostendruck und Profit." und auch für eine pflegerische Versorgung als kommunale Pflichtaufgabe. Nun bin ich kein dezidierter Kenner aller Feinheiten des SGB, weiß aber aus meiner beruflichen Praxis zumindest, dass es sich bei den "vielseitigen Privaten" oft um Modelle handelt, die stark von Gewinnerwägungen geleitet werden , neben den pflegerischen Gedanken. Ich sehe aktuell keinen Grund dem einen Vorrang einzuräumen. Die Idee einer größeren Vielseitigkeit und Flexibiltät verlangt nach einem entsprechenden Auftrag gegenüber der staatlichen Einrichtungen, nicht nach einer Bevorzugung anderer Modelle. Generel halte ich die gemeinnützigen und öffentlichen Träger für die notwendigen Strukturen, wobei sich die Priorisierung hier nicht aus der Trägerschaft, sondern aus den Bedürfnissen der individuellen Pflege ableiten sollte.