
Ein solch schwerwiegender Eingriff ist nur in bestimmten Fällen gerechtfertigt.
Dr. Marco Buschmann MdB / Fotografin: Julia Deptala
Ein solch schwerwiegender Eingriff ist nur in bestimmten Fällen gerechtfertigt.
Wir leben in der Tat in einer alternden Gesellschaft. Die geburtenstarken Jahrgänge, die sogenannten „Babyboomer“, gehen in den nächsten Jahren in Rente. Auf immer mehr Rentnerinnen und Rentner kommen immer weniger junge Menschen, die Beiträge in die gesetzliche Rente einzahlen. Dadurch droht die Finanzierung der gesetzlichen Rente immer weiter in Schieflage zu geraten.
Die Pflicht des Staates, ungeborenes Leben zu schützen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes.
Deshalb haben wir als Bundesregierung das Justizstandort-Stärkungsgesetz auf den Weg gebracht.
Um die vergütungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu erhalten, dass den Gerichten und Staatsanwaltschaften weiterhin qualifizierte Sachverständige und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, bereitet das Bundesministerium der Justiz einen Gesetzentwurf vor.
Im Zuge des neuen Namensrechts wird für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe künftig eine Möglichkeit der Namensänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen