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Marco Buschmann
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Frage von Frank F. •

Es gibt immer wieder Meldungen dass Strafgefangene -meist bei Terminen außerhalb der JVA- entfliehen,gibt es keine Möglichkeit ein Gesetz zu schaffen, das eine elektronische Fußfessel vorschreibt?

Ich weiß dass die Überwachung von Straftätern die nicht in einer JVA einsitzen und eine Fußfessel tragen müssen, einiges an Personal und Resourcen benötigt und diese daher sehr "sparsam" angeordnet wird.

Könnte man aber nicht wenigstens für Strafgefangene, die für Arzt- oder Gerichtstermine aus der JVA gebracht werden, eine elektronische Fußfessel mit GPS vorschreiben?

Damit sobald die begleitenden Beamten die Flucht bemerken, derjenige innerhalb von Minuten aufgespürt werden und somit keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.

Eine Suchaktion der Polizei (die aufwendig und kostspielig ist) könnte somit von vornherein verhindert werden und die Justizbeamten könnten per Smartphone direkt auf den Standort des Flüchtigen verfolgen (eine Funktion die die Entfernung auf bspw. max 5 m beschränkt könnte auch etwaige Versuche im Keim ersticken).

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr F.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung („EAÜ“), welche landläufig unter dem Namen „Elektronische Fußfessel“ bekannt ist, handelt es sich um ein in der Regel am Fußgelenk getragenes Gerät, welches die Überwachung des Aufenthaltsortes des Trägers gestattet. Dabei handelt es sich um ein Instrument, das erheblich in Freiheitsrechte eingreift.

Ein solch schwerwiegender Eingriff ist nur in bestimmten Fällen gerechtfertigt. Tatsächlich ist der Anwendungsbereich der EAÜ sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene in den letzten Jahren sukzessive ausgeweitet worden. Die erste gesetzliche Regelung auf Bundesebene wurde im Bereich der Führungsaufsicht (§ 68 Strafgesetzbuch – StGB) eingeführt. Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 4 StGB) und dient dazu, aus dem Straf- und Maßregelvollzug entlassene Täter mit häufig schlechter Sozialprognose zu überwachen und zu betreuen, um eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen und die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern.

Als Reaktion auf die durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nötig gewordene Entlassung als gefährlich eingestufter Personen aus der Sicherheitsverwahrung wurde der Weisungskatalog der Führungsaufsicht bereits zum 1. Januar 2011 erweitert (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB). Hiernach ist es also schon möglich, das Tragen einer elektronischen Fußfessel zur Überwachung des Aufenthaltsortes als verpflichtende Weisung anzuordnen (§ 68b Abs. 1 Satz 3-5 StGB).

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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