Bei der Änderung des Namensrechts werden Scheidungskinder berücksichtigt. Was ist mit Kindern unverheirateter Eltern, die sich trennen? Können hier die Kinder analog den Nachnamen ändern?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
in unserem Fall tragen meine Kinder den Nachnamen ihres Vaters. Wir waren nicht verheiratet und sind inzwischen getrennt. Die Kinder hätten lieber meinen Nachnamen, da sie bei mir leben. Wäre das nach dem neuen Namensrecht möglich und wenn nein, ist dies nicht eine ungerechte Benachteiligung gegenüber Scheidungskinder?
Sehr geehrte Frau M.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Zuge des neuen Namensrechts wird für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe künftig eine Möglichkeit der Namensänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder an, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen und den geänderten Familiennamen dieses Elternteils erhalten können.
Für Kinder unverheirateter, getrennter Eltern, besteht zum einen durch den neuen § 1617e Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch die Möglichkeit, dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen bestimmten Namen als Geburtsnamen erteilen können (Einbenennung).
Zum anderen besteht auch die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens gemäß § 3 Namensänderungsgesetz. Eine solche setzt jedoch voraus, dass ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Laut bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen dafür entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (BVerwGE 116, 28).
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB