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Frage von Verena S. •

Bezugnehmend auf den § 218 sprechen Sie oft vom "Schutz des ungeborenen Lebens". Können Sie sagen, vor wem genau (vor welcher Person) der Staat die nicht geborenen Babys schützen soll?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Pflicht des Staates, ungeborenes Leben zu schützen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll damit zum einen der Schutz des ungeborenen Lebens vor unmittelbaren Eingriffen durch den Staat selbst verstanden werden. Zum anderen gebietet es dieses Postulat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, das ungeborene Leben vor Eingriffen durch andere zu bewahren. 

Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB

 

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