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FDP
• 22.04.2024

§ 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt (zivilrechtlich) das Recht auf gewaltfreie Pflege sowie Erziehung und lautet: Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

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FDP
• 15.04.2024

Im Todesfalle des grundsätzlich Bewilligungsberechtigten kann es a) sein, dass der Erblasser eine Bewilligung bereits vor seinem Tode abgegeben hat oder die Auflassung erklärt hat, sodass eine entsprechende Erklärung auch nach seinem Tode fortgelten würde.

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