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Marco Buschmann
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Frage von Wolfgang D. •

Sind vor dem 1.1.2009 erworbene Aktien und Spin-offs von diesen Aktien (sog. Spin-off-Aktien) anlässlich ihres Verkaufs steuerbefreit?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

am 1.1.2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Sämtliche nach dem 1.1.2009 angeschaffte Aktien (bzw. deren Kursgewinne) unterliegen demnach der Abgeltungssteuer.

Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1.1.2009 angeschaffte Aktien und deren Kursgewinne, wenn sie heute verkauft werden.

In der Druckschrift 17/10000 (Seite 54, zu Nr. 10) des Deutschen Bundestages (des Gesetzgebers) wurde festgelegt, dass auch Spin-offs von vor dem 1.1.2009 angeschafften Aktien steuerbefreit sind.

Der Text dazu lautet:

DIE ERHALTENEN ANTEILE ÜBERNEHMEN DEN STEUERLICHEN STATUS DER ANTEILE AN DER ÜBERTRAGENEN GESELLSCHAFT.

Vor 2009 habe ich Aktien von IBM und HEWLETT PACKARD gekauft.

2021 wurde KYNDRYL von IBM abgespalten.

2015 HEWLETT PACKARD ENTERPRISE von HEWLETT PACKARD.

Nun meine Frage: Wenn ich diese Spin-off Aktien (KYNDRYL bzw. HEWLETT PACKARD ENTERPRISE) heute verkaufe, kann ich diese dann steuerfrei verkaufen?

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang D.

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Sehr geehrter Herr D.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

In unserem Rechtsstaat gilt grundsätzlich das sogenannte Rückwirkungsverbot von Gesetzen. Ein neues Gesetz darf demnach nicht auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte angewendet werden. Für Aktien, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden, ist somit allein die damals geltende Rechtslage maßgeblich. Hier konkret bedeutet das: Bei Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei und ein Veräußerungsverlust ist steuerlich unbeachtlich.

In den vergangenen Jahren hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach mit den ertragsteuerlichen Folgen für inländische Privatanleger bei der Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen Spin-Offs befasst. Dabei bestätigte der BFH, dass diese Form der Aktienzuteilung grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führen könne.

Nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei die Aktienzuteilung jedoch steuerfrei, wenn die wesentlichen Strukturmerkmale einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt seien. Entscheidend dafür sei, dass die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.

Für weitergehende Informationen ist es empfehlenswert, sich an einen Steuerberater oder Steuerrechtsanwalt zu wenden.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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