2023 wurde das Namensänderungsgesetz und das Transsexuellengesetz reformiert. Eine Gruppe wurde vergessen: Nicht-Transsexuelle, die auch ihren Vornamen ändern möchten. Wann erfolgt hier eine Reform?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
im neuen Namensänderungs- & Transsexuellengesetz gibt es zahlreiche Möglichkeiten seinen Nachnamen und im Falle von Transsexualität auch den Vornamen zu ändern. Auch ohne Transsexialität kann man stark unter seinem Vornamen leiden. Auch er hat ohne Geschlechtshintergrund stark mit Selbstbestimmung zu tun. Dieses Gesetz diskriminiert Nicht-Transsexuelle. Wann gibt es im Vornamensrecht eine Reform, die Nicht-Transsexuellen dieselben Rechte der Selbstbestimmung gibt?
Mit freundlichen Grüßen
C.
Sehr geehrte Frau M.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Name einer Person ist nicht nur von großer Bedeutung für die eigene Identität und damit die individuelle Selbstwahrnehmung, sondern beeinflusst darüber hinaus maßgeblich die Fremdwahrnehmung in der Gesellschaft. Im deutschen Namensrecht gilt der Grundsatz der Namenskontinuität.
Nach bislang geltendem Recht ist eine anlasslose Namensänderung nicht möglich gewesen. Voraussetzung für eine bürgerlich-rechtliche Namensänderung war stets ein familienrechtliches Ereignis wie etwa Ehe, Scheidung oder Annahme als Kind. Mit der Reform des Namensrechts schaffen wir jetzt neue Freiheiten. Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. So ermöglicht es § 1617i Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch unter bestimmten Voraussetzungen jeder volljährigen Person, ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen und die von ihren Eltern getroffene namensrechtliche Entscheidung an ihre tatsächlichen familiären Bindungen anzupassen.
Darüber hinaus ist eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens sowie explizit auch des Vornamens - für jedermann - möglich, setzt aber gemäß § 3 (in Verbindung mit § 11) Namensänderungsgesetz voraus, dass ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Änderung muss bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat a) einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind und b) andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB