Wieso wird das Asylgesetz (AsylG) § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe Abs.4 nicht dahingegen geändert, dass bei freiwilligem Verlassen Deutschlands oder bei Verbrechen umgehend abgeschoben wird.
Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Klar ist: Deutschland braucht eine neue Realpolitik in der Migration.
Zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und zur Reduzierung irregulärer Grenzübertritte werden stationäre sowie mobile Grenzkontrollen durchgeführt.
Der Bundestag hat im Januar 2024 außerdem, auf den Druck der Freien Demokraten hin, das Gesetz zur Verbesserung von Rückführungen beschlossen. Damit werden etwa der Ausreisegewahrsam von 10 auf 28 Tage verlängert, Abschiebungen von Straf- und Intensivtätern erleichtert sowie Ankündigungspflichten und Möglichkeiten, das Verfahren zu verzögern, eingedämmt.
Zur neuen Realpolitik in der Migration gehört es auch, Anreize für irreguläre Migration einzudämmen. Bargeldzahlungen des Staates beispielsweise bergen Fehlanreize. Deshalb haben wir uns erfolgreich für elektronische Bezahlkarten eingesetzt. Der Bundestag hat hierfür im April 2024 die nötige Klarheit im Gesetz geschaffen. Für die flächeneindecken Einführung sind die Bundesländer am Zug. Darüber hinaus sieht ein Teil des Sicherheitspakets vor, dass Schutzsuchende, für die laut Dublin-Regelung ein anderer europäischer Staat zuständig ist, künftig keine Sozialleistungen mehr erhalten, wenn der zuständige Mitgliedsstaat der Rückübernahme zugestimmt hat. Bei Reisen ins Herkunftsland, die nicht „nicht sittlich zwingend“ geboten sind, erfolgt die Aberkennung des Schutzstatus.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB