Welche Arten von Vorratsdatenspeicherung schließt der Koalitionsvertrag aus?
In dem zur Zustimmung vorliegenden Koalitionsvertrag heißt es zur Vorratsdatenspeicherung, dem Überwachungsgesetz mit der größten Streubreite: "...werden wir die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung so ausgestalten, dass Daten rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss gespeichert werden können."
Laut EuGH (C‑511/18) sind folgende Varianten von Vorratsdatenspeicherung denkbar: 1. bei "ernster Bedrohung für die nationale Sicherheit", 2. personell oder geografisch begrenzte Vorratsdatenspeicherung, 3. unterschiedslose IP-Vorratsdatenspeicherung, 4. Vorratsspeicherung von Bestandsdaten.
Welche dieser Varianten - wenn überhaupt - schließt die Formulierung des Koalitionsvertrags nach Ihrem Verständnis aus?
Sehr geehrter Herr B.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Koalitionsvertrag haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ein Ende der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung vereinbart. Eine solche Vorratsdatenspeicherung stellt alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs verstößt sie daher gegen die europäischen Grundrechte.
Stattdessen sollen Telekommunikationsanbieter bei einem konkret vorliegenden Verdacht auf eine schwere Straftat auf richterliche Anordnung hin zügig Daten sichern, um die Auswertung durch Polizei und Staatsanwaltschaft zu ermöglichen. Dieses sogenannte "Quick-Freeze"-Verfahren bietet eine grundrechtsschonende Alternative, die ein Gewinn für Freiheit und Sicherheit zugleich wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen unsere Position hiermit etwas näher bringen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB