Warum können mir meine WEG-Miteigentümer eine energetische Sanierung verbieten und wann bekomme ich einen Anspruch darauf?
Sehr geehrter Herr Dr. Buschmann,
Ich wohne in einer 80er-Jahre Eigentumswohnung, die energetisch leider nicht mehr auf dem aktuellen Stand ist. Im Rahmen der extrem gestiegenen Energiepreise und der schlechten Dämmung wollte ich in der vergangenen Eigentümerversammlung anregen, dass ich meine Wohnung energetisch sanieren darf (WDVS, Fenster) und perspektivisch von Öl auf Erneuerbare Energien umgestellt wird, auch aus Gründen des Klimaschutzes.
Diese Anträge wurden leider abgelehnt. Die Mehrheit der anderen Eigentümer ist schon betagter, will keinen Lärm / Schmutz und findet, dass es doch für gutes Raumklima immer ein wenig ziehen muss. Und Klimawandel sei ja eh eine Verschwörung.
Zwar spare ich, aber mit kleinem Kind geht das nur begrenzt. Und Im Rahmen des Splitting zahle ich 30% für die Gemeinschaft, die gerne auf 25 Grad heizt.
Was unternehmen Sie, damit solche „Sippenhaft“ in der eigenen Wohnung endet und Bequemlichkeit / Borniertheit nicht vor dem Klimaschutz geht?
Sehr geehrte Frau A.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerade in der aktuellen Situation ist es der Bundesregierung wichtig, dass alle Möglichkeiten der Stromerzeugung genutzt werden. Wir Freien Demokraten betonen diesen Aspekt immer wieder. Technologische Entwicklungen, die es den Verbrauchern ermöglichen ihre Stromkosten zu senken und gleichzeitig unabhängiger zu werden, begrüßen wir ausdrücklich. Eine Säule bildet die Senkung der Emissionen im Gebäudesektor.
Auch WEGs können hierzu beitragen. Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsrecht durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) grundlegend reformiert. Ein zentrales Anliegen dieser Modernisierung war die radikale Vereinfachung des Beschlussverfahrens für bauliche Veränderungen. Das früher geltende Einstimmigkeitsprinzip bei baulichen Veränderungen wurde durch ein Prinzip der einfachen Mehrheit ersetzt. Nach der neuen Rechtslage bedürfen bauliche Veränderungen aller Art nun lediglich der Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer.
Die noch weitergehende Freistellung von Vorhaben auch vom Mehrheitsprinzip bedarf einer strengen Abwägung. Denn das WEG hat auch die Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den Interessen des einzelnen Eigentümers und den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu schaffen. Primär setzt das Gesetz auf die Verständigung der Wohneigentümer untereinander. Dem sind in der Abwägung neben den Interessen der einzelnen Eigentümer auch öffentliche Interessen wie der Ausbau der Erneuerbaren Energien entgegenzustellen.
Die Ausweitung des Gestattungsanspruchs für Mini-Photovoltaikanlagen ist deshalb eine erwägenswerte Option. Die Bundesregierung und das Bundesministerium der Justiz prüfen den Vorschlag der Länder intensiv.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB