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Marco Buschmann
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Frage von Marcus B. •

Setzen Sie sich für einen Rechtsanspruch von Eigentümern auf Balkon-PV-Anlagen am Balkongeländer ein und was hat Ihre Prüfung der Privilegierung seit dem 10.05.2022 (BR-Drs. 162/1/22) ergeben?

Sehr geehrter Herr Dr. Buschmann,
als Wohnungs-Eigentümer und Vermieter möchte ich in erneuerbare Energien investieren. Unsere Klima- und Energiekrise gebietet dies.
Von meinen Mietern habe ich die Bitte erhalten, Balkonkraftwerke an der Balkonbrüstung aufhängen zu dürfen, um die Energieerzeugung zu dezentralisieren und Kosten zu sparen.
Leider sperren sich einzelne Eigentümer weil sie (trotz Recht zu Ausgestaltung) kategorisch gegen Erneuerbare Energie sind und Balkon-PV als optische Beeinträchtigung ablehnen - somit wird mir und meinen Mietern das Aufhängen verboten. Damit bin ich leider nicht alleine: https://www.zeit.de/green/2023-01/solaranlage-balkon-konstanz-landesgericht-eigentuemer und weitere.
Der Bundesrat hat Ihnen am 10.05.2022 (162/1/22) in der Ausschuss-Empfehlung 86b den Prüfauftrag erteilt, Hürden im WEG- und Mietrecht abzusenken und Balkon-PV zu privilegieren; gleiches hat die JuMiKo gefordert.
- Wie ist das Ergebnis Ihrer mehr als 8-monatigen intensiven Prüfung?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gerade in der aktuellen Situation ist es der Bundesregierung wichtig, dass alle Möglichkeiten der Stromerzeugung genutzt werden. Wir Freien Demokraten betonen diesen Aspekt immer wieder. Technologische Entwicklungen, die es den Verbrauchern ermöglichen ihre Stromkosten zu senken und gleichzeitig unabhängiger zu werden, begrüßen wir ausdrücklich. Eine Säule bildet die Senkung der Emissionen im Gebäudesektor.

Auch WEGs können hierzu beitragen. Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsrecht durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) grundlegend reformiert. Ein zentrales Anliegen dieser Modernisierung war die radikale Vereinfachung des Beschlussverfahrens für bauliche Veränderungen. Das früher geltende Einstimmigkeitsprinzip bei baulichen Veränderungen wurde durch ein Prinzip der einfachen Mehrheit ersetzt. Nach der neuen Rechtslage bedürfen bauliche Veränderungen aller Art nun lediglich der Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer.

Die noch weitergehende Freistellung von Vorhaben auch vom Mehrheitsprinzip bedarf einer strengen Abwägung. Denn das WEG hat auch die Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den Interessen des einzelnen Eigentümers und den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu schaffen. Primär setzt das Gesetz auf die Verständigung der Wohneigentümer untereinander. Dem sind in der Abwägung neben den Interessen der einzelnen Eigentümer auch öffentliche Interessen wie der Ausbau der Erneuerbaren Energien entgegenzustellen.

Die Ausweitung des Gestattungsanspruchs für Mini-Photovoltaikanlagen ist deshalb eine erwägenswerte Option. Die Bundesregierung und das Bundesministerium der Justiz prüfen den Vorschlag der Länder intensiv.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann

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