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Frage von Florian V. •

Seit dem 01.07.2021 Existiert eine Unwissenschaftliche Gesetzesverschärfung (184l) welches den Besitz von Kinder-Sexpuppen Verbietet, sehen sie eine möglichkeit dieses gesetz zu revidieren?

Seit dem 01.07.2021 hat Frau Ministerin Lambrecht auch gegen den Rat von Expertenmeinungen ein Gesetz auf den Weg gebracht, welches nach §184l den Besitz von Kindersexpuppen verbietet, obwohl dafür keine wissenschaftliche oder therapeutische Evidenz existiert, dass dieses Kinder schädige, ferner eher seit dem wissenschaftliche Berichte existieren, welche belegen das dies hilft, reale Opfer zu verhindern (https://link.springer.com/article/10.1007/s10508-022-02422-4) und Expertenmeinungen auch aus Deutschland existieren (siehe wissenschaftliche Expertenmeinungen hier: https://gegen-das-puppenverbot.de/) wäre es möglich dieses Verbot zu kippen, um auch hier Personen in ihrer Sexualität zu unterstützen und dafür zu sorgen das durch Ersatzmethoden weniger echte Opfer existieren? MfG

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Sehr geehrter Herr V.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Verbreitung von Kinderpornografie muss hart bestraft werden. Die Novelle des § 184b StGB war 2021 gut gemeint, aber nicht gut gemacht. In den Anwendungsbereich der Norm fallen zum Beispiel aber auch sogenannte Warnfälle. Das wollen wir ändern.

Warnfälle bedeutet, dass z.B. Eltern im Klassenchat ihrer Kinder Missbrauchsdarstellungen bemerken, einen Screenshot fertigen und an Lehrer schicken, um sie zu warnen. Hier liegt nicht das typische Unrecht vor. Trotzdem muss wegen eines Verbrechens verurteilt werden. Das darf nicht sein. Damit greifen wir Hinweise von Strafverfolgern und Gerichten auf. 

Effektiver Opferschutz bedeutet auch, Hilfs- und Therapieangebote für Pädophile zu schaffen, damit diese erst gar nicht solche Straftaten begehen. Zu nennen ist hier insbesondere das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“, das auch vom Bundesministerium der Justiz gefördert wird (https://www.kein-taeter-werden.de/).

Der Umgang mit fiktiver Kinderpornographie gehört hingegen nicht zu den etablierten Formen der therapeutischen Auseinandersetzung. Hierdurch kann die sexuelle Fixierung verstärkt und die Hemmschwelle zu realen Missbrauchstaten gesenkt werden. Daher stellt § 184b StGB auch solche Inhalte unter Strafe, berücksichtigt den virtuellen Charakter aber bei der Festlegung des Strafrahmens.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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