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Marco Buschmann
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Frage von Andreas S. •

Möchten Sie sich dafür einsetzen, die Zahl der nötigen Unterstützungsunterschriften für die vorgezogene Bundestagswahl 2025 als Ausgleich für die stark verkürzten Fristen zu senken?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

kleinere Parteien müssen bundesweit rund 30.000 Unterstützungsunterschriften sammeln, um überhaupt in allen Bundesländern zur Wahl antreten zu dürfen. Eigentlich wäre eine Einreichung bis zum 21.07.2025 möglich gewesen. Die Frist verkürzt sich bei einer vorgezogenen Neuwahl jedoch auf einen kleinen Bruchteil. Dadurch wird den kleineren Parteien die Teilnahme an einer demokratischen Wahl erschwert. Gibt es von Ihrer Seite aus Bestrebungen, die Zahl der nötigen Unterschriften entsprechend zu senken, wie es auch schon während der Corona-Pandemie 2021 der Fall war?

Mit freundlichen Grüßen

Andreas S.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Im Falle einer Auflösung des 20. Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten ist gemäß § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz bestimmten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Von der Ermächtigung ist Gebrauch zu machen, da bei einer vorgezogenen Wahl eine Durchführung dieser Wahl nach den im Bundeswahlgesetz im Einzelnen geregelten Fristen nicht möglich ist. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat entsprechend am 25.11.2024 eine sogenannte Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag erlassen. Letztere können Sie hier einsehen: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/VI5/vo-entwurf-verkuerzung-fristen-bwg-21btw.pdf?__blob=publicationFile&v=5.

Die verkürzten Fristen für die nötigen Unterstützerunterschriften für die Bundestagswahl wurden so gewählt, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes innerhalb des engen Zeitrahmens der größtmögliche zeitliche Vorlauf für ihre Wahlvorbereitungen eingeräumt wird, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane zu gefährden. Die Fristverkürzungen orientieren sich an den Fristen, wie sie in der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 23. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179) geregelt waren. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB 

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