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Marco Buschmann
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Frage von Sinan K. •

Einbürgerung nach dem Studium. Ist es möglich, nach einem Studium, das direkt in eine Anschlussbeschäftigung mit mündet, eingebürgert zu werden?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

das neue Einbürgerungsgesetz senkt die benötigte Zeit des Aufenthalts, um einen Anspruch auf Einbürgerung zu haben, für jemanden der besondere Integrationsleistungen zeigt, auf 3 Jahren. Ist es möglich für eine Person, die für ein Studium nach Deutschland einreist, dieses Studium erfolgreich abschließt, und anschließend eine Beschäftigung in dem Fachbereich des Studiums erwerbt, eingebürgert zu werden ohne weitere Aufenthaltszeiten?

Müsste diese Person nach dem Studium und dem erlangen des Erwerbstätigkeites weitere Voraussetzungen erfüllen, um eingebürgert werden zu können?

Mit freundlichen Grüßen,
S. K.

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Sehr geehrter Herr K.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Als Freie Demokraten setzen wir uns für ein modernes Staatsangehörigenreicht ein, das die Einbürgerung stärker als bisher von gelungener wirtschaftlicher, kultureller, rechtlicher und gesellschaftlicher Integration abhängig macht.

Das neue Einbürgerungsrecht sieht ab dem 27. Juni 2024 vor, dass die Aufenthaltsdauer bis zur Einbürgerung auf bis zu 3 Jahre abgesenkt werden kann. Konkret ist in § 10 Absatz 3 Staatsangehörigengesetz vorgesehen, dass eine solche Verkürzung aber nur dann vorgenommen werden kann, wenn

1. besondere Integrationsleistungen, vor allem besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachgewiesen werden,

2. die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt (also man im Stande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren) und

3. die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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