Können Sie durchsetzten, daß als Folge der Greensill-Pleite-Anlagen-Affäre, wie bereits in Hessen zuvor vom IM verboten, keine kommunalen Gelder mehr, auch in BW, bei Privatbanken angelegt werden dürfen?
Hintergrund: Weissachs BM Töpfer hat, was in Hessen vom CDU-Innenminister verboten ist, in Ba-Wü 16 Mio Euro Rücklagengelder, vor allem aus VW-und Porsche-Gewerbesteuern, durch Anlage bei der pleitegegangenen deutschen Filiale der britisch-australischen Greensil-Bank "versenkt". Sicher einer der grössten Schäden eines BM in BaWü. Die Staaatsanwaltschaft ermittelt. Ausserdem drohen demnächst extrem hohe Steuererhöhungen, auch für VW/Porsche in Weissach.
Auch in Ba-Wü muss derartiges umgehend verboten werden. Auch die kommunale Selbstverwaltung ist kein Freibrief für die Vernichtung von Millionen Steuergeldern durch einen unfähigen BM!
Beweis-Link:
https://www.kontextwochenzeitung.de/wirtschaft/543/millionen-verpulvert-7685.html
Sehr geehrter Herr E.,
danke für Ihre Nachricht und dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an mich wenden.
In unserem Bundesland ist die kommunale Selbstverwaltung von essentieller Bedeutung für ein gutes und erfolgreiches Miteinander der Landesebene und der kommunalen Ebene.
Unser Land zeichnet sich durch Vielfalt und Dynamik aus und dem werden wir am besten gerecht, wenn wir der kommunalen Ebene Raum zur Gestaltung geben. Die Rathäuser sind die Kornkammer der liberalen Demokratie und unsere Kommunen benötigen den entsprechenden Gestaltungsspielraum.
Ich vertraue darauf, dass unsere Kommunen – die Verwaltungen und die Kommunalparlamente – mit ihren Finanzen verantwortungsvoll umgehen und im Sinne der Bürgerinnen und Bürger handeln.
Überall dort, wo dies gegebenenfalls nicht geschieht, vertraue ich auf die kommunalen Aufsichtsbehörden sowie die kritische Begleitung von politischen Entscheidungen, auch in der Finanzpolitik, durch Presse, Medien und interessierte Öffentlichkeit.
Freundliche Grüße
Manuel Hagel
Sehr geehrter Herr E.,
gerne nehme ich zu Ihrer Frage wie folgt Stellung und möchte vorausschicken, dass auch in Hessen weiterhin Gelder von Kommunen bei Privatbanken angelegt werden dürfen.
Finanzgeschäfte der Gemeinden unterliegen als Ausdruck der kommunalen Finanzhoheit grundsätzlich der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeindeordnung (GemO) gibt den gesetzlichen Rahmen vor: Für die Führung der Haushaltswirtschaft von Gemeinden gilt, dass sie sparsam und wirtschaftlich zu erfolgen hat (§ 77 Absatz 2 GemO). Hierbei hat jedoch eine ausreichende Sicherheit bei kommunalen Geldanlagen Vorrang vor einem angemessenen Ertrag (§ 91 Absatz 2 Satz 2 GemO), das heißt es ist vorrangig auf eine ausreichende Sicherheit zu achten und unter dieser Prämisse ein angemessener Ertrag anzustreben („Sicherheit vor Ertrag“).
Der Aspekt der Sicherheit ist dabei sowohl bei der Art der Geldanlage als auch bei der Auswahl des Geldinstituts, bei dem die Anlage erfolgen soll, zu beachten. Die Kommunen müssen sich daher die für die Auswahl der Geldanlage notwendigen Informationen beschaffen. Ob eine bestimmte Anlageform bei einem bestimmten Geldinstitut gewählt wird, bedarf immer einer Einzelfallprüfung durch die Gemeinde. Welche Sicherungen zur Risikobeschränkung für notwendig erachtet werden, entscheiden die Gemeinden in eigener Kompetenz. Dies kann durch die Gemeinde in Anlagerichtlinien bzw. Dienstanweisungen, in denen auch regelmäßige Berichtspflichten festgelegt werden können, erfolgen. Zwingend vorgegeben ist der Erlass von Anlagerichtlinien nach § 22 Absatz 3 Satz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung im Fall von langfristigen Geldanlagen in Investmentfonds.
Im Namen der CDU-Landtagsfraktion wünsche ich Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest, Glück und Gottes Segen für das neue Jahr 2022 und beste Gesundheit!
Herzlichst grüßt Sie
Ihr
Manuel Hagel