Frage an Manuel Hagel von Susanne P. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Hagel,
können Sie mir sagen wann die Überbrückungshilfe für den Einzelhandel, der seit 16.12.2020 im Lockdown ist, beantragt werden kann und vor allem, wann wir mit finanzieller Unterstützung rechnen können. Wir haben vor knapp 2 Jahren unsere kompletten Rücklagen in zwei neue Geschäfte investiert. Unsere Fixkosten laufen weiter, die Kassen und Konten sind leer. Wenn nicht bald etwas passiert, muss ich meine 3 Modegeschäfte schließen, 2 davon in Ehingen und 1 in Ravensburg. Ebenso verlieren 10 Mitarbeiter ihren Job.
Mit freundlichen Grüßen, auf Ihre Hilfe rechnend
Susanne Preis-Ackermann
Sehr geehrte Frau Preis-Ackermann,
vielen Dank für Ihre Nachricht und dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an mich wenden.
Gerne gehe ich auf Ihre Fragen ein.
Die aktuelle Lage ist weiterhin sehr herausfordernd für unsere gesamte Gesellschaft und natürlich auch für unsere Wirtschaft.
Wir alle müssen weiterhin geduldig sein, zusammenhalten und vor allem die AHA-Regeln beachten.
Dann werden die Infektionszahlen sinken und je schneller diese sinken, desto schneller geht es für unsere Wirtschaft wieder bergauf.
Am 13.12.2020 tagte die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin und es wurden härtere Maßnahmen verkündet. Leider sind diese aufgrund der massiv gestiegenen Anzahl der Neuinfektionen notwendig und die Tatsache, dass das exponentielle Wachstum der Anzahl der Neuinfektionen gebrochen werden konnte, ist ein wichtiger Zwischenerfolg. Leider sind die Infektionszahlen weiterhin zu hoch und unsere Kliniken sind am Limit.
In dieser schwierigen Zeit stehen wir fest an der Seite unserer Unternehmen und ihrer Beschäftigten. Deshalb wurde die Überbrückungshilfe III verbessert, den monatlichen Maximalbetrag für alle Unternehmen auf 200.000 Euro pro Monat und für direkt oder indirekt von staatlichen Schließungen betroffene Unternehmen deutlich auf 500.000 Euro pro Monat erhöht, die Laufzeit des Programms für viele betroffene Unternehmen bis Ende Juni 2021 verlängert sowie den Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt.
Antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:
Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro im Jahr 2020 können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie:
* im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mind. 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mind. 30 Prozent aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent haben (Fixkostenzuschuss max. 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen und ist unabhängig davon, ob in diesen Monaten eine bundesweite Schließung besteht. #
* oder im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mind. 40 Prozent aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (Fixkostenzuschuss max. 200.000 Euro 2 pro Monat). Diese Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind. # oder im Dezember 2020 gemäß MPK Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. Dies sind v.a. Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, z.B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffenen sind. im Jahr 2021: # 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
* oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mind. 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss (max. 200.000 Euro/Schließungsmonat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffenen sind
* in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind
* oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mind. 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss (max. 200.000 Euro/Schließungsmonat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffenen sind.
Als direkt betroffen gelten alle Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Gemäß den Entscheidungen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer sind Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten in Monaten mit Schließungsanordnung als direkt betroffene Unternehmen anzusehen.
Indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen sind jene Unternehmen, die mind. 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Zur Antragsstellung und der Laufzeit des Programms möchte ich Ihnen gerne folgende Informationen mitteilen:
Unternehmen können nach Abschluss der Programmierarbeiten Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (d.h. Steuerberater/-innen, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwälte/-innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Soloselbstständige, die
Neustarthilfe (einmalig max. 5.000 Euro) beantragen, können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.
Das Programm hat eine Laufzeit von Januar bis Ende Juni 2021. Damit Hilfen schnell und schon zu Beginn der Laufzeit bei den Betroffenen ankommen, wird es für direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer auch bei der Überbrückungshilfe III die Möglichkeit von Abschlagszahlungen geben. Diese können im Laufe des Monats Januar 2021 in einem vereinfachten Antragsverfahren über die Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de geltend gemacht werden.
Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro möglich; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.
Anknüpfend an die Abschlagszahlungen wird parallel auch das Antragsverfahren für die reguläre Auszahlung vorbereitet. Für das reguläre Antragsverfahren müssen Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Antragstellung für die Laufzeit der Überbrückungshilfe III von Januar bis Ende Juni 2021 Echtdaten und soweit diese noch nicht vorliegen eine realistische und präzise Prognose über die in diesem Zeitraum anfallenden Fixkosten und Umsatzausfälle erstellen. Die Erfahrung bei der Überbrückungshilfe I und II zeigt, dass Antragstellungen nicht unmittelbar zu Laufzeitbeginn erfolgen, sondern dann wenn den Unternehmerinnen und Unternehmern belastbare Daten für den Programmzeitraum vorliegen. Über den Zeitpunkt des Starts der regulären Antragstellung werden wir Sie zeitnah informieren, sobald die finalisierenden Arbeiten für das reguläre Auszahlungsverfahren abgeschlossen sind. Auch die Antragstellung für die reguläre Auszahlung kann
Die Bearbeitung der online gestellten Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie wird dabei durch eine vorgelagerte digitale Prüfung beschleunigt. Dadurch können Anträge in vielen Fällen automatisiert bearbeitet bzw. direkt an die zuständigen Bewilligungsstellen weitergeleitet werden. In jedem Bundesland gibt es eine oder mehrere Bewilligungsstellen.
Eine Übersicht aller Bewilligungsstellen finden Sie unter folgendem Link:
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe für den Einzelhandel finden Sie unter folgendem Link:
https://einzelhandel.de/themeninhalte/coronavirus-menue/12605-finanzhilfen-finanzierung
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Gerne können Sie sich auch bei anderen Fragen an mich wenden. Bitte senden Sie Ihr Anliegen dann per Mail an info@manuelhagel.de
Viele Grüße
Ihr
Manuel Hagel