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Manfred Zöllmer
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Frage von Michael v. •

Frage an Manfred Zöllmer von Michael v. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Zöllmer,
in Nordrhein-Westfalen herrscht Aufstallpflicht. Die Ursache der Vogelgrippeverbreitung ist wieder von der Massentierhaltung ausgegangen. Welche Maßnahmen werden in Nordrhein-Westfalen und Deutschland getroffen werden, damit Erhaltungszüchter (die grundsätzlich nur mit Auslauf arbeiten) und Halter von Freilandgeflügel vor den Vogelgrippeviren der Massentierhaltungsindustrie geschützt werden. Eine Aufstallung ist grundsätzlich verkehrt, da die Ausbrüche stets in den von Grund auf aufgestallten Beständen der Massentierhaltung auftreten, deren Ställe nach eigenen Angaben nach außen hermetisch abgeriegelt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Michael v. Lüttwitz

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr von Lüttwitz,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Internetplattform abgeordnetenwatch.de wird von den meisten meiner Kolleginnen und Kollegen und mir als Forum für Bürgeranfragen verstanden und ist auch als solche gedacht.

Als 1. Vorsitzender eines Interessensverbandes – in Ihrem Fall des Verbandes der Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzüchtervereine e. V. (VHGW) - haben Sie immer auch die Möglichkeit mit der Politik auf andere Art und Weise in Kontakt zu treten und im Meinungsbildungsprozess Ihre Auffassung mit einfließen zu lassen. Diese Option haben Bürgerinnen und Bürger zumeist nicht. Insoweit finde ich es durchaus problematisch, wenn ein Verbandsvertreter ohne Offenbarung seiner Interessensvertretung eine den Verband betreffende Anfrage über dieses Forum stellt.

Ich möchte darauf hinweisen, dass meinen Fraktionskollegen und mir die Forderung Ihres Verbandes, die Aufstallungsverordnung gegen eine Freilandhaltungsverordnung auszutauschen, bekannt ist.

Die Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza (Vogelgrippe oder Geflügelpest) werden in Deutschland durch die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) gesetzlich geregelt.

Aus Abschnitt 2 der Geflügelpest-Verordnung ergeben sich für den Geflügelhalter Pflichten, die sich u. a. auf die Anzeige der Tierhaltung bei der zuständigen Behörde, die Registerführung, Hinzuziehung eines Tierarztes bei entsprechenden Tierverlusten oder Leistungsabfall (Seuchenfrüherkennung) sowie auf hygienische Vorgaben beziehen. Die Geflügelpest-Verordnung gibt daher vor, dass Geflügel grundsätzlich in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen die gegen Einträge von Wildvögeln oder gegen das Eindringen von Wildvögeln in den Geflügelbestand schützen, zu halten ist. Nach Durchführung einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen. In dieser Risikobewertung ist insbesondere die Nähe zu Gebieten in denen sich Wildvögel sammeln – so etwa in Norddeutschland bei Wat- und Wasservögeln – mit einzubeziehen. Die aktuelle Situation des Wildvogelzugs findet jeweils Berücksichtigung.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedes Tier, unabhängig von der Haltungsform, vom Virus angesteckt werden kann. Daher gilt die Verordnung auch für alle Geflügelarten, die vom Menschen gehalten werden. Angesichts der Gefahren, die von der Aviären Influenza ausgehen, halte ich die herrschenden Verbote mit Erlaubnis- bzw. Ausnahmevorbehalt weiterhin für den richtigen Weg eine Verbreitung der Krankheit und mögliche Gefährdung gerade des Haustierbestandes zu verhindern.

Wenig sinnvoll finde ich hingegen, die Freiland- und Stallhaltung gegeneinander auszuspielen.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Zöllmer