Frage an Manfred Zöllmer von Inken H. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Zöllmer,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort an Herrn Ahlbrecht vom 17.09.07. Sie weisen darauf hin, „dass eine Verordnung grundsätzlich nur 6 Monate gültig ist und der Bundesrat dem Verordnungsentwurf zustimmen muss. Die Verordnung ist danach zu überprüfen und gegebenenfalls anhand neuerer Erkenntnisse zu ändern oder auszusetzen.“
Im Gegensatz zu früheren Geflügelpest-/Aufstallungsverordnungen ist in der Druckvorlage 601/07 keine Befristung enthalten. Weitere Nachforschungen meinerseits haben Ihre Behauptung, einer GRUNDSÄTZLICHEN Verordnungsdauer von 6 Monaten ebenfalls nicht bestätigt. Z. B. wird bei Wikipedia erläutert, dass einer Verordnung lediglich ein schnelleres Gesetzgebungsverfahren vorausgeht. Eine Verordnung ist quasi ein Gesetz, das – so meine Schlussfolgerung – ohne ausdrückliche Befristung, eben unbefristet Gültigkeit hat.
Dies hätte natürlich zur Folge, dass die Verordnung nicht im Frühjahr 2008 überprüft wird und somit in der Tat eine dauerhafte Stallpflicht für Geflügel eingeführt wird.
Bitte teilen Sie mir mit, worauf sich Ihre Aussage stützt.
Auch wenn die Druckvorlage 601/07 noch in zahlreichen weiteren Punkten zu kritisieren ist, möchte ich mich darauf beschränken, weil es sich eben nicht um eine „vorübergehende Erscheinung“ handelt sondern tatsächlich die Freilandhaltung von Geflügel abgeschafft werden soll. Stück für Stück, bis am Ende nur noch Massentierhaltungen übrig bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Inken Hansen
Sehr geehrte Frau Hansen,
vielen Dank für Anfrage.
In meiner Antwort auf die Anfrage von Herrn Ahlbrecht hätte ich präziser darauf hinweisen sollen, dass eine Eilverordnung - und dies stellt die bisherige Geflügelpest-Verordnung dar - immer befristet ist und innerhalb von sechs Monaten überprüft werden muss.
Sie merken zu Recht an, dass die Verordnung eine Ausgestaltung des konkreten Verwaltungshandelns darstellt. Die Neufassung der „Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest“, wie sie momentan im Bundesrat zur Entscheidung ansteht, hat unter engagierten Tierschützern zu einigen Irritationen geführt. Die vorliegende Bundesrats-Drucksache 601/07, die Sie ansprechen, erhält keine Befristung für die Aufstallung mehr. Sie dient in erster Linie der Zusammenführung verschiedener Verordnungen zum Schutz gegen die Geflügelpest und deren Verschleppung bei Geflügel und Wildgeflügel in einen einzigen Rechtsakt. Betroffen sind:
- die Verordnung über die Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest in der Fassung vom 31. Dezember 2006
- die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005
- Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest in der Fassung vom 22. Februar 2007
- Nutzgeflügel-Geflügelpestverordnung in der Fassung vom 10. August 2006
- Verordnung über die Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Tieren in der Fassung vom 24. November 2006
Der Verordnungsentwurf unterstützt die Bemühungen zur Eindämmung der Geflügelpest und ist grundsätzlich sinnvoll, da im Umgang mit der Geflügelpest ein fundierter und einheitlicher Rechtsrahmen benötigt wird. Damit werden Eilverordnungen – und damit Ad-hoc-Vorgaben wie in der Vergangenheit – überflüssig.
Inhaltlich bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass die allgemeine Stallpflicht für immer festgeschrieben wird. Die Geflügelpest-Verordnung gilt zwar bundesweit, für die Umsetzung und Überwachung der in Verordnung gesetzten Standards sind jedoch die Behörden der Länder und Kommunen zuständig. Die kommunalen Fachbehörden können anhand ihrer lokalen Gefährdungsanalyse entscheiden, wie sie das Aufstallungsgebot umsetzen und von Ausnahmen Gebrauch machen. Dies halte ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt für ein sinnvolles und effektives administratives Vorgehen, um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
Lassen Sie mich an dieser Stelle noch auf eines hinweisen: Aufstallung bedeutet nicht automatisch, dass das Geflügel in geschlossenen Gebäuden oder gar Käfigen gehalten werden muss. Ebenso ist es möglich, Geflügel unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung mit einer gesicherten Seitenbegrenzung zu halten. Ausnahmen von der Aufstallung sind ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Zöllmer, MdB