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Manfred Zöllmer
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Frage von Frank D. •

Frage an Manfred Zöllmer von Frank D. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Da ja nun die Politiker von ihren Bürgern mehr Flexibilität verlangen und das Geld dank Steuererhöhungen und der übermächtigen Energiekonzerne immer knapper wird, habe ich im vergangenem Sommer eine nebenberufliche Tätigkeit angemeldet, um mir in meiner Freitzeit ganz legal eine Chance zu verschaffen noch ein paar Euro hinzu zu verdienen.
Aber dann war die Überraschung groß! Ich bekam Post von der Handwerkskammer, ich soll mich in die Handwerkerrolle eintragen lassen und nun jedes Jahr 150 Euro bezahlen. Nun habe ich auf der Handwerkskammer nachgefragt, was man denn nun für mich macht , was die 150 Euro rechtfertigt. Da bekam ich zur Antwort, das das eben so ist. Also ich soll Geld dafür bezahlen, das ich in meiner Knapp bemessenen Freizeit arbeiten muß um mir überhaupt nochmal was leisten zu können. Denn von meinem normalem Lohn bleibt ja dank Ihrer Beschlüsse nichts mehr übrig. Dann wurde mir von dem Mitarbeiter der Handwerkskammer noch vorgeworfen, das ich ja im Nebenberuf mehr verdienen würde als im Hauptberuf. Also ganz ehrlich, ich bin nicht der Herr Merz!!! Was soll ich machen? Ich bin nicht bereit 150 Euro im Jahr dafür zu bezahlen, das ich arbeiten will, dazu noch in meiner Freitzeit. Dazu muß ich mir die paar Kröten viel zu schwer verdienen! Nun stellen Sie sich doch einmal vor, Sie kommen mit Ihrem Auto zu mir und brauchen Hilfe und ich verlange nun ersteinmal Pauschal 150 Euro von Ihnen. Weil das eben so ist. Diese Monopole von IHK und Handwerkskammer passen absolut nicht mehr in die Zeiten der Globalisierung. Während ich mich als Arbeitnehmer und in meiner nebenberuflichen Tätigkeit dem Wettbewerb stellen muß, werde ich von solchen Monopolisten dank politischen Persielschein abgezockt. Wird es denn irgendwann einmal eine Gesetzesänderung geben die mich nicht dafür bestraft, das ich arbeiten will? Wann wird es Möglichkeiten geben sich von so einer Zwangsmitgliedschaft zu befreien?
Mit freundlichen Grüßen Frank Danz

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Danz,

Sie haben im Sommer 2006 ein Nebengewerbe angemeldet und wurden im Zuge dessen von der Handwerkskammer (HWK) ihres Kammerbezirkes angeschrieben und aufgefordert, 150 Euro Pflichtgebühr zu bezahlen.

Als Handwerker, der einen Nebenberuf ausübt, sind Sie gesetzlich zur Mitgliedschaft in der HWK verpflichtet und haben einen Mitgliedschaftsbeitrag zu entrichten, der sich an den Einnahmen Ihres Gewerbes erschließt. Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Handwerker, die ihren Beruf selbstständig (im stehenden Gewerbe) ausüben in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen. In der Regel werden Handwerker aufgrund eines Meisterbriefs in die Handwerksrolle eingetragen.

Durch die Handwerksnovelle 2003 www.buhev.de/2003/12/beschl-empf-verm.html wurde die Beschränkung des Umsatzes von unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieben aufgehoben.

Ohne Eintragung in die Handwerksrolle können Handwerke zusätzlich zu einem anderen Betrieb als unerhebliche handwerkliche Nebenbetriebe geführt werden. Die gesetzliche Bestimmung lautet:

§ 3 Handwerksordnung:

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Handwerksbetriebe, wenn sie

1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder

2. Leistungen an Dritte bewirken, die

a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder

b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder

c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

Lassen Sie bitte nochmals von der HWK prüfen, ob Ihr Unternehmen als unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb eingestuft werden kann. einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Zöllmer