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Manfred Zöllmer
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Frage von M. K. •

Frage an Manfred Zöllmer von M. K. bezüglich Familie

Ich verstehe immer noch nicht, warum man als Alleinerziehende mit 1, 2 oder nochmehr Kindern steuerlich wie ein Single besteuert wird. Wenn Kinder unsere Zukunft sind, diese unsere Renten bezahlen sollen und später falls diese Mutter zum Sozialfall wird, auch dieser Mutter unterhaltspflichtig werden verstehe ich nicht, warum dies keine Gemeinschaft im steuerlichen Sinn sein soll.

Ehegattensplitting, gibt es, da man sich gegenseitig unterstützt.
Wo ist da der Unterschied?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Klatt,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich verweise zunächst auf meine ausführliche Antwort an Frau Milos, die sich ebenfalls mit der Besteuerung Alleinerziehender befasst.

Laut Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Splittingtarif von Ehegatten und Lebenspartnern nicht auf Alleinerziehende mit Kindern anwendbar. Mit einer dem Splitting-Verfahren zugrunde liegenden Situation ist die Lage Alleinerziehender in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar. Die güterrechtlichen Regelungen und der Versorgungsausgleich (etwa bei der Rente) sind im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht anwendbar. Es liegt keine institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft wie die Ehe vor. Unabhängig von der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung ist das Verhältnis fast immer einseitig durch Fürsorge, Erziehung und Unterhalt der Kinder durch ein Elternteil geprägt. Der allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann daher für die Inanspruchnahme des Splitting-Verfahrens nicht herangezogen werden.

Richtig ist, dass eine unverheiratete Alleinerziehende als Single in der der Steuerklasse I zugeordnet ist. Da aber Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern vom Staat unterstützt werden, besteht die Möglichkeit als Alleinerziehende in die Steuerklasse II zu wechseln und sich einen Steuervorteil durch einen Entlastungsbetrag zu sichern. Um in die Steuerklasse II wechseln zu können, muss das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" ausgefüllt bei ihrem Finanzamt abgeben werden. Das Finanzamt teilt Ihrem Arbeitgeber den Wechsel mit.

Alleinerziehenden in der Steuerklasse II steht ein sogenannter Entlastungsbetrag zu. Der liegt seit 2015 bei 1.908 Euro im Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind gibt es weitere 240 Euro. Das heißt: dank des Entlastungsbetrages wird jeden Monat weniger Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen, als in Steuerklasse I, wodurch eine steuerliche Besserstellung zu Singles entsteht.

In der Diskussion bei den Parteien sind weitergehende und verändernde Steuerkonzepte, die z.T. auf die Abschaffung des klassischen Ehegattensplittings hin zu einem „Familiensplitting“ zielen. Man wird in der kommenden Legislaturperiode sehen, inwieweit sich solche Ideen durchsetzen.

Zu bedenken ist aber auch, dass die steuerliche Belastung Alleinerziehender nur ein Teil finanzieller Unterstützung ausmacht. Wichtig sind auch kostenfreie Kitas, Ganztagsschulen, gute Betreuungsangebote, sozialer Wohnraum etc. Auch all dies hat die Politik mit im Blick um die zugegebenermaßen häufig schwierige Situation von Alleinerziehenden zu verbessern bzw. zu erleichtern.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Zöllmer, MdB