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Manfred Zöllmer
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Frage von Manfred Z. •

Frage an Manfred Zöllmer von Manfred Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Zöllmer,
darf ich Ihnen und uns allen ein _friedvolles_ Jahr 2017 wünschen?

Am 22.12.2016 ist der Paragraf 80 StGB weggefallen.
Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/6165/al58395-0.htm
Hört sich lapidar an - ist aber nicht so, denn dieser bisher gültige Gesetzestext
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Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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hat somit keine Gültigkeit mehr.

Erklären Sie bitte, wie Sie (und die SPD) diese Entscheidung mittragen konnten.

Vielen Dank.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Zins,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage und die guten Wünsche für das neue Jahr. Auch Ihnen wünsche ich ein gutes neues Jahr.
Die Änderung des von Ihnen erwähnten § 80 StGB ist im Zusammenhang mit der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und dem Völkerstrafrecht zu sehen. Wie Sie vielleicht wissen, ist der IStGH ein internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag in der Niederlande. Geschaffen wurde der IStGH durch das multilaterale Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998. Das Gericht nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 auf. Der IStGH wird von allen Staaten der Europäischen Union unterstützt. Seine Zuständigkeit umfasst Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, soweit sie nach seiner Gründung begangen wurden.
Das von Ihnen genannte Verbrechen der Aggression, der Angriffskrieg, wurde durch die Änderungen des Römischen Statuts vom 11. Juni 2010 zwar definiert, aber die dafür notwendige Mehrheit der Vertragsstaaten kam bisher nicht zustande.
Auf einer Überprüfungskonferenz über die Arbeit des IStGH in Kampala (Uganda) gelang es den Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, sich nunmehr auf eine Definition des Tatbestands der Aggression zu einigen. Dies stellt einen historischen Durchbruch auf dem Weg zur Ausübung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs über das Verbrechen der Aggression dar.
Deutschland hat die Änderungen von Kampala als einer der ersten Vertragsstaaten ratifiziert. Die Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen bleibt Aufgabe der einzelnen Staaten und es kann der Internationale Strafgerichtshof nur tätig werden, wenn ein Staat diese Aufgabe nicht ernsthaft wahrnimmt (siehe auch Artikel 17 des Römischen Statuts).
Um die Strafverfolgung von Verbrechen der Aggression durch deutsche Behörden zu ermöglichen, ist das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ergänzt werden.
Mit Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches ist ein neuer § 13 ("Verbrechen der Aggression") in das VStGB eingeführt worden. Durch die Neuregelung wurde der bisherige § 80 StGB ("Vorbereitung eines Angriffskriegs") ersetzt und die Strafbarkeit erweitert: Während bislang lediglich die Vorbereitung eines Angriffskriegs strafrechtlich erfasst war, ist seit dem 1. Januar dieses Jahres erstmals auch die tatsächliche Durchführung eines Angriffskrieges im deutschen Recht unter Strafe gestellt. Dabei wurden die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes berücksichtigt. Fälle des Aufstachelns zum Angriffskrieg werden künftig von § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) erfasst.
Insoweit ergibt sich keine Gesetzeslücke in dieser Frage, sondern gegenteilig eine umfassendere und verschärfende Gesetzeslage.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Zöllmer, MdB